Mai 2023

1. Arbeitsrecht


Folgenreiche Kaffeepause ohne Ausstempeln

Ein zehnminütiger Besuch eines Cafés während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dafür keine Pausenzeit gebucht wird.
Die klagende Arbeitnehmerin war seit acht Jahren im Betrieb des Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Am 08. Oktober 2021 erklärte sie gegenüber den Kolleginnen, sie müsse in den Keller und ging für mindestens zehn Minuten in das gegenüberliegende Café. Der Arbeitgeber beobachtete den Cafébesuch, stellte fest, dass die Arbeitnehmerin sich nicht im Zeiterfassungssystem ausgeloggt hatte, und konfrontierte sie damit. Sie leugnete zunächst den Cafébesuch und behauptete nochmals, im Keller gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber äußerte, Beweisfotos auf seinem Mobiltelefon zu haben, räumte sie ein, dass die Sachverhaltsschilderung des Arbeitgebers zutreffend sei.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hielt den vorsätzlichen Verstoß einer Arbeitnehmerin gegen ihre Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, grundsätzlich für geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Entscheidend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Diesen habe die Arbeitnehmerin durch ihr Leugnen im Personalgespräch noch verstärkt, weshalb die Kündigung rechtmäßig war.
LAG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2023; Az.: 13 Sa 1007/2


Auch bei Vereinbarung „freier Mitarbeit“ kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen

Das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg hat mit Urteil vom 20. März 2023 (Az.: L 4 BA 2739/20) entschieden, dass die Tätigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs eine abhängige Beschäftigung darstellt, obwohl vertraglich eine „freie Mitarbeit“ vereinbart worden war.
Entscheidend war für das Gericht, dass der Koordinatorin ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation, nämlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, übertragen worden war und nicht einzelne Aufträge. Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass sie eigenverantwortlich dafür zuständig gewesen sei, alle erforderlichen Arbeiten für den Jazzclub zu erledigen. Ferner habe sie an vier Abenden und zwei Tagen vormittags zur Verfügung stehen müssen und auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. Der Umstand, dass das Rechtsverhältnis vertraglich als „freie Mitarbeit“ bezeichnet worden war, sei nicht entscheidend, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwiegen würden.
Die Pressemitteilung des LSG ist hier abrufbar.



2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG

Der Geschäftsführer einer Kommanditisten-GmbH haftet aufgrund des Schutzbereichs des Organ- und Anstellungsverhältnisses bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grundsätzlich für den entstandenen Schaden der Kommanditgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH & Co. KG, einer Publikums-KG. Diese warb Anlegergelder ein und stellte sie der mittlerweile ebenfalls insolventen D-AG als Darlehen zur Verfügung. Eine umfangreiche Besicherung war vertraglich vereinbart, erfolgte jedoch tatsächlich in einem wesentlich geringeren Umfang.
Der Insolvenzverwalter verklagte den Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der KG wegen einer Überweisung der Schuldnerin an die D-AG von über 510.000 Euro anteilig auf Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro, die er nicht persönlich veranlasst hatte.
Der Beklagte wurde von allen drei Instanzen antragsgemäß verurteilt. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, indem er die Überweisung der Schuldnerin an die D-AG nicht verhindert habe. Einer Haftung stehe auch nicht entgegen, dass nach der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe gewesen sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass das Amt des Geschäftsführers eine umfassende Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen darstelle. Eine gleichwohl zulässige Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH lasse daher die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht entfallen. Bei Dienstantritt hätte sich der Beklagte demnach mit der Darlehensvergabe sorgfältig befassen müssen. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass eine erhebliche Unterdeckung für die Darlehen vorliege.
BGH, Urteil vom 14. März 2023; Az.: II ZR 162/21


Vertretungsmacht des Vorstands zur eigenen Geschäftsführerbestellung

Grundsätzlich darf ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied keine Geschäfte mit sich selbst abschließen. Dieses Verbot nach § 181 BGB soll verhindern, dass Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder in einen Interessenskonflikt geraten, weil sie verschiedene sich widersprechende Interessen vertreten müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Januar 2023 (Az.: II ZB 6/22) entschieden, dass „die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft bei der Beschlussfassung über seine (eigene) Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 BGB beschränkt ist.“
Im entschiedenen Fall hatte eine Ober-AG eine Unter-GmbH gegründet. Zwei gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder hatten sich selbst zu Geschäftsführern der Unter-GmbH bestellt.
Das Registergericht hat die Eintragung dieser Geschäftsführer in das Handelsregister zu Recht verweigert, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Auch könne eine Genehmigung das Aufsichtsrats der alleinigen Ober-AG samt nachträglicher Befreiung von § 181 BGB die Unwirksamkeit der Geschäftsführerbestellung nicht heilen. Die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG greife in diesem Fall nicht, weil die Bestellung des Geschäftsführers der Unter-GmbH ein Organ-Akt der Untergesellschaft und nicht der Obergesellschaft als deren Alleingesellschafterin sei. Daher sei „§ 112 AktG auf die Bestellung des Vorstandsmitgliedes einer AG zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.“
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023; Az.: II ZB 6/22



3. Steuerrecht


BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften

Mit Schreiben vom 25. April 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Abschnitt 3.14 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfassend überarbeitet. Dabei wurden Begriffe angepasst und in der Folge einheitlich verwendet.
Folgende Begriffe wurden ersetzt:
  • Der Begriff der „Umsatzgeschäfte" wird durch „Liefergeschäfte" ersetzt.
  • Für die Beförderungs- oder Versendungslieferung wird der Begriff der „bewegten Lieferung" verwendet.
  • Die Lieferungen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) werden nunmehr als „ruhende Lieferungen" bezeichnet.
  • Zwischenhändler ist ein Unternehmer, der nicht erster oder letzter in der Leistungskette ist und der den Gegenstand selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten befördert oder versendet.
  • Für die Transportverantwortlichkeit ist immer darauf abzustellen, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen.
Praxishinweis: Bereits zum 1. Januar 2020 wurden durch die sogenannten „Quick Fixes" der Europäischen Union neue Regelungen zu den innergemeinschaftlichen Reihengeschäften aufgenommen. In Deutschland wurden diese gesetzlich umgesetzt (Einführung des Absatzes 6a im § 3 UStG und die Streichung der Sätze 5 und 6 in Absatz 6 UStG).


4. Wettbewerbsrecht


Werbeschreiben muss den Werbenden erkennen lassen

Ein Hörakustikunternehmen hatte zur Werbung ein Schreiben mit dem Betreff „Persönliche Einladung zum kostenlosen Hörtest im Rahmen der Initiative Hörgesundheit“ versendet. Tatsächlich wurden in dem Schreiben die Leistungen des Unternehmens beworben. Das Unternehmen trat in dem Schreiben jedoch nur als „teilnehmender Hörakustiker“ bzw. „Vorsorge Partner“ auf. Als „Absender“ war die sogenannte „Bundesweite Initiative Hörgesundheit“ angegeben.
Die Wettbewerbszentrale bewertete die Werbung als irreführend, da der Eindruck erweckt worden sei, dass Schreiben komme von einer „offiziellen Seite“, die sich für das öffentliche Interesse der Hörgesundheit einsetze. Dieser Eindruck sei durch die Aufführung des Unternehmens als teilnehmender Partner noch verstärkt worden. Daher leitete die Wettbewerbszentrale ein Klageverfahren vor dem Landgericht (LG) Flensburg ein. Das Unternehmen verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung der Werbung und erkannte den Anspruch an (Anerkenntnisurteil vom 01. Februar 2023; Az. 6 HK O 40/22).
Infobrief Wettbewerbsrecht, Jhrg. 23, Nr. 17-18/2023 vom 24.04.-07.05.2023, S. 3

„Energiepauschale“ ist Teil des Gesamtpreises

Ein Reiseanbieter hatte Reisen zzgl. einer vom Verbraucher zu tragenden „Energiepauschale“ angeboten. In den Angeboten wurde zwar die Höhe der „Energiepauschale“ angegeben, es fand aber keine Einbeziehung in den Gesamtpreis statt.
Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) darstelle und zudem irreführend sei. Dies begründe sich daraus, dass obligatorische Kosten, die nicht verbrauchsabhängig seien, in den Gesamtpreis einzubeziehen seien. Bei der „Energiepauschale“ habe es sich um solche Kosten gehandelt, sodass die getrennte Ausweisung dieser Kosten gegen die Pflichten zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen habe.
Der Reiseanbieter verpflichtete sich zur Unterlassung, die „Energiepauschale“ als gesonderten Kostenfaktor in seinen Angeboten anzugeben.
Infobrief Wettbewerbsrecht, Jhrg. 23, Nr. 17-18/2023, 24.04.-07.05.2023, S. 4



5. Internetrecht


LG Berlin: Unwirksame Vertragsschlussklausel in AGB bei Zahlung per Vorkasse

Das Landgericht (LG) Berlin stellte in seinem Urteil vom 8. November 2022 (Az.: 15 O 34/22) klar, dass eine AGB-Klausel zur Zahlung per Vorkasse nach der Kaufbestellung, die aber noch von der Annahme des Vertrages bzw. Willenserklärung durch den Unternehmer abhängt, generell unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Lieferdienst für Verbraucher, der von ihm akzeptierte Bestellungen zur Lieferung von Lebensmitteln innerhalb von zehn Minuten durch Kuriere an die Käufer zustellt. In den AGB wurde wie folgt klargestellt: „…anfallenden Liefer- und sonstigen Gebühren sind bei Bestellung zu entrichten (Vorkasse)“.
Als Zahlungsmittel wurden Kreditkarten wie Mastercard, Visa und American Express aufgelistet, die bei Bestellung der im Warenkorb befindlichen Waren anhand des Buttons „ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN“ auch gleich belastet wurden. Gleichzeitig musste dieses verbindliche Angebot des Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages zunächst noch mittels Bestellannahme durch den Unternehmer verbindlich bestätigt werden.
Das Gericht folgerte, dass die verwendete Klausel die Vertragspartner unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Der Besteller müsse bei Bestellung zahlen, jedoch liege zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Vertrag vor. Dieser komme erst mit der endgültigen Bestellannahme durch den Unternehmer zustande. Für eine Zahlungspflicht vor Vertragsschluss konnte das Gericht keine schützenswerten Interessen erkennen.
Auch die Schnelllebigkeit des Online-Geschäfts mit Lebensmitteln rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Solchen Risiken hätte die Beklagte durch eine Vorleistungspflicht des Kunden nach Vertragsschluss begegnen können.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Finanzanlagenvermittler können Negativerklärung in Textform abgeben

Finanzanlagenvermittler müssen jährlich einen Prüfungsbericht - oder wenn sie in dem vorangegangenen Jahr keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) durchgeführt haben, eine entsprechende Erklärung (sogenannte Negativerklärung) - bei ihrer zuständigen IHK abgeben.
Seit dem 18. April 2023 kann die Negativerklärung in Textform eingereicht werden: Das strenge Schriftformerfordernis gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde aufgehoben. Daher ist die Negativerklärung nicht mehr handschriftlich zu unterzeichnen und im Original vorzulegen. Es muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b BGB). Nachrichten per Telefax, Kopien vom Original oder E-Mail reichen somit aus.


7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
  • Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung
Das Seminar findet am 15.06.2023 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de.

Grundlagenseminar: Datenschutz in der unternehmerischen Praxis

Datenschutz ist unerlässlich. Vor allem im Netz kommt es immer wieder zu Datenklau – zum Teil ungewollt. Denn nur weil dort Text- und Bildmaterialien zugänglich sind, dürfen sie nicht ohne Weiteres für den eigenen Webauftritt übernommen werden.
Datenschutz fängt schon bei der Suche nach einem freien Domain-Namen an und zieht sich über die rechtlichen Regeln bei der Gestaltung des Internetauftritts über die Haftung für die eigenen und fremden Inhalte bis zu den Links und Disclaimern fort. Ein absolutes Muss auf jeder Homepage sind Anbieterkennzeichnung und Impressum. In welchen Fällen es zu Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, wird ebenfalls im Grundlagenseminar thematisiert.
Zudem wird informiert, wie Cookies und Nutzeranalysen ausgewertet werden können, um wertvolle Rückschlüsse für das eigene Unternehmen ziehen zu können, und wie Keyword Advertising und Suchmaschinenoptimierung funktionieren. Ebenfalls im Fokus sind: Online-Werbung, Anforderungen des E-Commerce und Anforderungen von internationalen Webseiten als auch die Erstellung einer Social Media-Richtlinie.
Das Seminar findet am 20.06.2023 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Herr Rechtsanwältin Dr. Florian Wäßle.. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de.

Störenfriede im Betrieb - Was kann ich tun?

Immer wieder gibt es in Betrieben Mitarbeiter, die schlechte Stimmung verbreiten und u.U. sogar die Belegschaft aufstacheln. Dies führt zu einer enormen Unruhe im Betrieb. Die einzelnen Sachverhalte sind sehr unterschiedlich. Das Seminar beschäftigt sich mit der Frage, wie der Arbeitgeber hierauf reagieren kann.
Behandelt werden Instrumente des Konfliktmanagements sowie rechtliche Reaktionsmöglichkeiten, wie Ermahnung, Rüge, Abmahnung, Versetzung und verhaltensbedingte Kündigung. Es besteht die Möglichkeit, einzelne Vorkommnisse gemeinsam zu erörtern und Reaktionsmöglichkeiten herauszuarbeiten.
Das Seminar findet am 22.06.2023 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Wolf. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de.

Umgang mit Krankheit, Langzeiterkrankung und Schwerbehinderung

In diesem Seminar erfahren Sie, auf was es bei Krankheit und Schwerbehinderung ankommt. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei auf
  • Abgrenzung häufige Kurzerkrankungen und Langzeiterkrankung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und krankheitsbedingte Leistungsminderung
  • BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
  • Verdacht wahrheitswidriger Krankmeldungen
  • Weiterarbeit trotz gelben Scheins
  • Sportunfälle und Lohnfortzahlung
  • Was ist während Krankheit erlaubt
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten
  • Einbeziehung des Betriebsrats
Das Seminar findet am 27.06.2023 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Heiko Reiter. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de.


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Stand: 01.06.2023