Februar 2023

1. Arbeitsrecht

Keine Corona-Regeln mehr am Arbeitsplatz
Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Seit dem 2. Februar gilt diese nicht mehr. Ausnahmen gelten lediglich für Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege.
Zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr sowie dem Personennahverkehr in Hessen ist zum 2. Februar auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gefallen. Ursprünglich sollte diese bis noch zum 7. April gelten. Aufgrund des sinkenden Infektionsgeschehens hält die Bundesregierung einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aber nicht mehr für erforderlich.
Einzig in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt allerdings, weiterhin am Arbeitsplatz bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.
LAG Düsseldorf: Für die Kündigung im Kleinbetrieb gilt nicht der Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes  
Die ordentliche, fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in einem Kleibetrieb ist nicht am Maßstab des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen, denn diese Vorschrift findet auf den Kleinbetrieb gemäß § 23 Absatz 1 KSchG keine Anwendung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 2. August 2022 (Az: 3 Sa 285/22) entschieden.
Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich aus „betriebsbedingten Gründen“ kündige, wie es im vorliegenden Fall geschehen war. Der Arbeitgeber des Kleinbetriebs müsse sich bei der Nennung dieser Gründe nicht am Maßstab des für ihn gar nicht geltenden § 1 Absatz 2 KSchG messen lassen. Vielmehr könne sein Verständnis auch ein anderes sein.
Der Willkürvorwurf der klagenden Arbeitnehmerin wurde zurückgewiesen: Die von der beklagten Arbeitgeberin mitgeteilte Motivation für die Angabe „betriebsbedingter Gründe“ im Kündigungsschreiben, dass damit der Klägerin „keine Steine in den Weg gelegt werden sollten“, sei ein einleuchtender und nicht ein zur Annahme von Willkür führender Grund.
Das Urteil ist abrufbar unter:

2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Haften Gesellschafter für die Einsetzung eines „untauglichen“ Geschäftsführers?
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einer GmbH gegeben ist, wenn die Gesellschafter einen Geschäftsführer ohne Prüfung seiner Qualifikation einsetzen.
Der Insolvenzverwalter einer GmbH machte einen Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter geltend. Die beiden Gründer der GmbH hielten die GmbH-Anteile treuhänderisch für den namentlich nicht benannten Treugeber und setzten den Geschäftsführer auf dessen Weisung ein. Der Geschäftsführer stand noch in einem Arbeitsverhältnis und habe für die Schuldnerin stets auf Weisung seines eigentlichen Arbeitgebers, welcher mutmaßlich der Treugeber war, agiert. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters war das Handeln der Gesellschafter sittenwidrig, da es allein dazu gedient habe, die Identität der eigentlich handelnden Personen zu verschleiern und deren persönliche Haftung zu verhindern.
Das Gericht lehnte einen Anspruch gegen die Gesellschafter ab. Es sah in dem treuhänderischen Halten der Gesellschaftsanteile einen im Geschäftsleben nicht unüblichen Vorgang, der rechtlich nicht bedenklich sei.
Außerdem sehe das GmbH-Gesetz lediglich eine Haftung der Gesellschafter für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Auswahl eines Geschäftsführers vor, der aus rechtlichen Gründen nicht Geschäftsführer sein darf. Ein sittenwidriges Verhalten in der Auswahl des Geschäftsführers durch den Treugeber verneinte es ebenfalls, da es einer üblichen Vertragsgestaltung entspreche, dass Treuhänder auf Weisung der Treugeber handelten. 
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2022; Az.: 12 W 17/22
Wichtig: Schon im Transparenzregister eingetragen?
Seit dem 1. August 2021 sind alle Gesellschaften verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Neben der Eintragung als Personen- oder Kapitalgesellschaft im Handelsregister besteht damit die zusätzliche Eintragungspflicht im Transparenzregister!
Der Gesetzgeber hatte den Unternehmen je nach Rechtsform gestaffelte Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister eingeräumt. Diese sind inzwischen alle abgelaufen. Das bedeutet: Mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, GbRs und eingetragenen Einzelunternehmen (e.K.) müssen alle Unternehmen handeln, sonst drohen Bußgelder.  
Ein Sprecher des Finanzministeriums wies laut dpa darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt voraussichtlich ab Juni 2023 Bußgelder verhängen wird. Das Ministerium prüfe zudem, „welche zusätzlichen Möglichkeiten bestehen, die Zahl der Eintragungen im Transparenzregister zu erhöhen“. Diese Äußerung ist zwar keine offizielle Zusage, dass keine Bußgelder verhängt werden, aber sie ist zumindest eine Chance, bei einer verspäteten Eintragung bis Juni 2023 doch noch ohne Bußgeld durchzukommen.
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH führt das Transparenzregister. Unter dem Link zum Transparenzregister finden Sie eine Kurzanleitung, wie Sie Ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, sowie Hinweise auf kostenlose Online-Seminare. Das Transparenzregister bietet zudem kostenlose Servicenummern an.

3. Steuerrecht

BMF: Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. Januar 2023 zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben enthält Grundsätze, die im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden sind, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 Einkommenssteuergesetz – EstG - ).
Da die behördlichen Erstattungen oftmals von dem vom Arbeitgeber beantragten Betrag abweichen, sind in der Folge Rechtsunsicherheiten und Abrechnungsfragen entstanden. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob der Unterschiedsbetrag steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG bleibt oder ob Lohnsteuerkorrekturen und Anzeigen im Sinne des § 41c EStG erforderlich sind.
In den Fällen unzutreffender Steuerfreistellung (Randnummern 11 bis 13) wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG absieht, sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer (analoge Anwendung des § 42d Absatz 2 EStG). Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird abgesehen. In diesen Fällen unterbleibt auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
BMF: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
Am 27. Januar 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht.
Das Merkblatt, welches den Stand Januar 2023 hat, soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen informieren. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet Daneben werden im Merkblatt Begriffe, wie zum Beispiel Werklieferungen und Werkleistungen, erklärt.
In dem BMF-Schreiben werden schließlich auch Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) bekannt gegeben.
BMF: Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das BMF- Schreiben vom 2. Februar 2023 unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG und adressiert praxisrelevante Themen.
BMF: Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab dem 1. April 2023)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 mit dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 2023 bekannt gemacht. Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
 Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden.

4. Wettbewerbsrecht

Angebote und Ausnahmen
Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) München muss im Rahmen von Werbeaussagen zu „Sonderangeboten“ auch auf etwaige Ausnahmen von den jeweiligen „Angeboten“ hingewiesen werden.
Die Beklagte bewarb in ihrem Online-Shop den Verkauf von Elektrogeräten mit dem zusätzlichen und nur für kurze Zeit geltenden Angebot „Lieferung, Aufbau und Anschluss des Gerätes für einen Aufpreis von 19 Euro dazuzubuchen“. Wenn jemand allerdings Geräte, bei denen Einbaumaßnahmen erforderlich sind, wie etwa einen Herd oder eine Spülmaschine, erwerben wollte, konnte das zusätzliche Angebot nicht hinzugebucht werden.
Nach Ansicht des Gerichts lag hierin eine Irreführung des Verbrauchers, da aus der Werbung für das zusätzliche Angebot über „Lieferung, Aufbau und Anschluss der Geräte“ nicht hervorging, dass sogenannte Einbaugeräte wie Herde, Spülmaschinen etc. von diesem Angebot ausgenommen waren. Auch wenn die Werbeaussage nicht explizit von Einbau eines Gerätes spreche, käme es auf den Gesamteindruck an, welcher dem Verbraucher durch die Werbeaussage vermittelt werde, denn auch Einbaugeräte müssen angeschlossen und aufgebaut werden.   
Oberlandesgericht (OLG) München; Urteil vom 19. Mai 2022; Az.: 6 U 4971/21
Werbung mit „Klimaneutralität“
Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt als „klimaneutral“, muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Unternehmer auch gleichzeitig darüber aufklären, unter welchen Voraussetzungen diese „Klimaneutralität“ zustande gekommen ist.
Ein Unternehmen hatte ökologische Putz- und Reinigungsmittel mittels eines entsprechenden Logos als „klimaneutral“ beworben. Allerdings waren bestimmte Emissionsarten bei der Herstellung nicht kompensiert worden und von der Klimaneutralität ausgenommen. Hierauf hatte das Unternehmen jedoch nicht hingewiesen.            
Nach Auffassung des Gerichts habe die Bezeichnung „klimaneutral“ in der heutigen Zeit einen erheblichen Einfluss darauf, ob sich ein Verbraucher zum Kauf eines Produktes entscheide. In der Regel gehe dieser bei einem mit dem Logo „Klimaneutral“ versehenen Produkt davon aus, dass bei der Herstellung alle wesentlichen Emissionen vermieden bzw. kompensiert wurden und nicht bestimmte Emissionen davon ausgenommen sind. Aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Hinweises auf die bestehenden Einschränkungen bei der Herstellung sei die Verwendung des Logos irreführend.    

Wird ein Produkt als „Klimaneutral“ beworben, sollten Unternehmen daher auch transparent darüber informieren, was „Klimaneutralität“ im konkreten Fall bedeutet.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main; Urteil vom 10. November 2022; Az.: 6 U 104/22

5. Internetrecht

BGH: Amazon haftet nicht immer für seine Plattform-Händler 
Das höchste Gericht für Wettbewerbsrecht hat entschieden (Urteil vom 26. Januar 2023 – Az.: I ZR 27/22), dass der Betreiber eines Affiliate-(Mitglieder)Programms nicht für die irreführende Werbung eines Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig wurde, das jedoch nicht von der Mitglieder-Teilnahmevereinbarung gedeckt ist.
Im gegenständlichen Fall hatte ein Mitglied bzw. Teilnehmer an dem Amazon-Affiliate-Programm, ein Matratzenverkäufer, seine Ware auf einer separaten Webseite in der Form beworben, dass die Inhalte den Anstrich eines redaktionellen Online-Magazins zu den allgemeinen Themen Schlaf und Matratzen hatte, die dann aber mit direkten Links zu den Online-Angeboten auf der Verkaufsplattform bei Amazon führten. Die Klägerin, eine Matratzenherstellerin, wehrte sich über diese Art von vermeintlich irreführender Bewerbung gemäß § 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und verlangte Unterlassung von Amazon.
Die Richter lehnten nun in der letzten Instanz die Zurechnung des Handelns des Affilate-Partners zu Lasten von Amazon ab, da es hier an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers (hier: Amazon) des Affiliate-Programms fehle. Die kreativen Eigenentwicklungen der Affilate-Partner, hier redaktionelle Online-Beiträge und Informationen als getarnte Werbung, sind dann Teil eines eigenen Produkts im Eigeninteresse, ohne Teil des ursprünglichen Affilate-Programms werden. 
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. Januar 2023; Az.: I ZR 27/22
Pressemitteilung des BGH:

6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Gewerberaummietrecht: Unwirksamkeit von Dekorationsklauseln
Mieter von Gewerberäumen sind in der Regel darauf angewiesen, die Räume nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Vermieter schränken dies im Mietvertrag in den sogenannten „Dekorationsklauseln“ gern ein. Wann eine solche Klausel unwirksam ist, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (Az.: 3 U 132/21) klargestellt.
Im konkreten Fall war vertraglich die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden. In § 12 Absatz 4 des Mietvertrages wurde dies in der Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt gefasst:
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. das Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper… . Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.
Diese Klausel verstößt nach Auffassung der Richter gegen das Klarheitsgebot (§ 305c Absatz 2 BGB), weil der Begriff Ausführungsart mehrdeutig sei. Die teilweise Unwirksamkeit der Klausel schlage auf die Gesamtregelung durch, so dass diese insgesamt unwirksam sei. Der Mieter durfte daher die Ausgestaltung der Gewerberäume seinem Geschäfts-/Farbkonzept anpassen.

7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern

Zukunftssicherung durch optimale Rechtsformwahl
Wie geht man optimalerweise vor, wenn erbrechtliche- und gesellschaftsrechtliche Normen kollidieren? Wie vermeidet man also, dass das Erbrecht einem Unternehmen die „Hände bindet“ bezüglich der Unternehmensnachfolge.
Wir laden Sie herzlich ein zu unserer Veranstaltung am 08.03.22 von 17:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr.
Professor Emeritus Horst Hammen (Justus-Liebig-Universität Gießen, Lehrstuhl für Handels- und Gesellschaftsrecht) wird zu diesem Thema einen Vortrag halten.
Im Anschluss wollen wir in einem Unternehmertalk das Thema praxisnah diskutieren. Mit dabei sind IHK-Präsident Rainer Schwarz, Unternehmerin Sina Lupp (Adolf Lupp GmbH + Co. KG) und Unternehmer Yan-Tobias Ramb (one medialis GmbH).
Hinterher haben Sie bei einem kleinen Imbiss die Möglichkeit zum Austausch.
Das Seminar findet am 08.März 2023 von 17:00-19:00 Uhr in der IHK Gießen-Friedberg, Lonystraße 7 in 35390 Gießen statt. Es referiert Herr Yan-Tobias Ramb.
Anmeldungen erfolgen über die Homepage https://www.ihk.de/giessen-friedberg

Online Recht: Rechte und Pflichten bei der geschäftlichen Nutzung des Internets
Inhalt:
  •     Domains
  •     Rechtliche Regeln bei der Gestaltung des Internetauftritts
  •     Haftung für eigene und fremde Inhalte
  •     Haftung für Links und Disclaimer
  •     Datenschutz im Netz: Cookies und Nutzeranalysen, Datenschutzerklärung
  •     Anbieterkennzeichnung und Impressum
  •     Online-Werbung
  •     Keyword Advertising und Suchmaschinenoptimierung
  •     E-Commerce:Anforderungen beim Verkauf über das Internet
  •     Besondere Anforderungen bei internationalen Websites
  •     Social Media Guideline
  •     Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen

Das Seminar findet am 22.März 2023 von 14:00-17:00 Uhr in den IHK Seminarräumen, Flutgraben 4 in 35390 Gießen statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Wäßle.
Anmeldungen erfolgen über die Homepage https://www.ihk.de/giessen-friedberg

Zeitarbeit- Rechtsgrundlagen für Verleiher und Entleiher
Inhalt:
  • Sichere Vertragsbeziehung zwischen Entleiher und Verleiher
  • Equal Pay – Folgen bei Verstößen sowie Haftungsfragen.
  • „Flucht in den Dienst- oder Werkvertrag” als Gestaltungsalternative?
  • Haftungsrisiken vermeiden als Entleiher
  • Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
  • Erlaubnis des Verleihers
  • Verbot des Weiter-, Zwischen- und Kettenverleihs
  • Rechte des Betriebsrats.
  • Vermittlungsprovision bei Übernahme von Personal
  • Ansprüche und Rechte der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb
  • Die Tarifverträge in der Zeitarbeit – Aktuelles zum Mindestlohn.
  • Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafrecht)
Das Seminar findet am 28.März 2023 von 14:00-17:00 Uhr in den IHK Seminarräumen, Flutgraben 4 in 35390 Gießen statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Block.
Anmeldungen erfolgen über die Homepage https://www.ihk.de/giessen-friedberg

„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten
Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 02/2023 informiert Sie u.a.
daüber, dass der Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig ist, dass der Absturz der deutschen Wirtschaft abgewendet wurde, über kräftiges Wachstum der Steuereinnahmen von Bund, Länder und Gemeinden, Leichte Entspannung in der Finanzierungssituation.

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