Ausgeschriebene Leistung sowohl handwerklich als auch industriell möglich
"Keine Ungleichbehandlung, wenn ausgeschriebene Leistung sowohl handwerklich als auch industriell möglich ist."
Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf nicht allein an die Eintragung in die Handwerksrolle angeknüpft werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Gemäß § 6a Abs. 1 und 2 Nr. 4 VOB/A ist zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Der Nachweis umfasst u.a. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. Als Berufsregister kommt die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer (IHK) in Betracht. Eine Ausführung der ausgeschriebenen Leistung ist sowohl handwerksmäßig als auch industriell möglich. Eine andere Wertung (…) würde zur Ungleichbehandlung von Bietern führen, die als Industriebetriebe nur in der IHK registriert sind (Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Februar 2017 – 3 VK LSA 01/17 –, Rn. 101, juris).
Stand: 10.04.2024