Rechtsformen

Überblick

Schon bei dem Entschluss, unternehmerisch tätig zu werden, stellt sich die Frage nach der Wahl der "richtigen" Rechtsform. Ein Patentrezept zur Ermittlung der maßgeschneiderten Rechtsform gibt es nicht. Wir wollen Ihnen deshalb in der folgenden Darstellung einzelne Rechtsformen vorstellen.
Bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens sind betriebswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und insbesondere auch haftungsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Hilfreich können folgende Fragen sein:
Besteht aufgrund des Geschäftsbetriebs die Notwendigkeit, die Haftung zu beschränken, oder reicht die persönliche Haftung aus?
In einigen Branchen kann es durchaus angezeigt sein, das eigene Haftungsrisiko zu begrenzen.
Wollen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit allein oder mit einem oder mehreren Partnern ausüben?
Die Aufnahme eines Partners kann ggf. die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessern, dem Betrieb Know-how zuführen, zusätzliche Arbeitskraft bereitstellen und dazu beitragen, dass das Unternehmen über die Lebenszeit des Einzelnen hinaus gesichert wird. Zudem wird die persönliche Haftung auf mehrere Schultern verteilt.
Sind Sie unternehmerisch tätig und halten Sie eine beschränkte Haftung für nicht notwendig, dann sind Sie Kaufmann.

eingetragener Kaufmann

Erfordert Ihr Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes und führen eine Firma.
Ein kaufmännisches Unternehmen können Sie nicht nur als Einzelkaufmann, sondern auch in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft führen. Um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt es sich dann, wenn regelmäßige Inventuren notwendig sind und zur Wahrung der Übersichtlichkeit eine doppelte Buchführung erforderlich ist.
Wesentliche Kriterien dafür sind:
- das Vorhandensein von Bank- und Postscheckverkehr
- Verbindlichkeiten und Forderungen größeren Umfangs
- Kreditverkehr
- Höhe des Umsatzes und des Gewerbekapitals
- Zahl der Beschäftigten
In der Regel wird bei einem jährlichen Handelsumsatz von über 500.000,-- € oder einem Dienstleistungsumsatz von über 100.000,-- € ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erwartet, bei Handelsvertretern 50.000,-- €. Als Kaufmann müssen Sie Ihr Unternehmen beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts in notariell beglaubigter Form anmelden. Sie haften unbeschränkt mit Ihrem Betriebs- und Privatvermögen. Bei einer Einzelfirma muss mindestens ein ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Inhabers in die Firma aufgenommen werden. Daneben dürfen Sie Phantasiezusätze oder Branchenbezeichnungen verwenden, sofern diese nicht über die Art und den Umfang Ihres Unternehmens täuschen; bei Einzelkaufleuten ist der Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung, wie „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ zwingend erforderlich.
Beispiel: ABC Warenhandel Hans Müller e. Kfm. oder Pusteblume e.Kfr.

Einzelunternehmen

Sofern Sie beabsichtigen, sich alleine, d. h. ohne weitere Mitgesellschafter selbständig zu machen, haben Sie die Möglichkeit, ein Einzelunternehmen oder eine GmbH zu gründen. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist mit geringem Aufwand möglich, sofern es sich, was allerdings im Gründungsfall die Regel ist, um ein kleingewerbliches Unternehmen handelt. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Nichtkaufmann oder Kleingewerbetreibenden, dessen Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies bedeutet, dass keine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen werden muss; vielmehr genügt hier die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt.
Allerdings kann freiwillig eine Handelsregistereintragung herbeigeführt werden, ohne dass ein besonderer Größennachweis erbracht werden muss. Das Unternehmen wird dann zum Kaufmann; für ihn gelten dann alle Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Der Einzelunternehmer muss im Rechts- und Geschäftsverkehr stets unter seinem Familiennamen mit wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Er darf seinem Namen einen Hinweis auf die Tätigkeit hinzufügen (z. B. Max Meyer, Obsthandel). Zusätze, die den Eindruck einer im Handelsregister eingetragenen Firma erwecken, darf der Nichtkaufmann nicht verwenden. Dagegen dürfen Etablissementsbezeichnungen, wie z. B. „Restaurant zum Löwen“ benutzt werden.
Der Einzelunternehmer haftet sowohl mit seinem Betriebs- als auch seinem Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zur Entstehung einer GbR ist es erforderlich, dass mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gesellschafter müssen vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zum einen das Gesellschaftsvermögen und zum anderen das private Vermögen jedes Gesellschafters.
Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Es ist also zulässig, dass eine GbR oder ein nicht rechtsfähiger Verein ihrerseits Mitglieder einer GbR werden. Auch eine Erbengemeinschaft kann GbR-Gesellschafterin sein.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wenn Sie einen oder mehrere Partner haben und vollkaufmännisch tätig sind, betreiben Sie eine Offene Handelsgesellschaft. Diese muss in das Handelsregister eingetragen werden. Sie und Ihre Partner haften gesamtschuldnerisch mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wenn keine besonderen, vertraglich festgelegten Regelungen getroffen worden sind, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Die Verträge einer Offenen Handelsgesellschaft bedürfen, im Gegensatz zur Handelsregisteranmeldung, nicht der notariellen Beglaubigung.
Die Firma der Offenen Handelsgesellschaft muss den Zunamen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder kann die Namen aller Gesellschafter enthalten.
Beispiel: ABC Müller oHG.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft dient einer gewissen Haftungsbeschränkung im Vergleich zur offenen Handelsgesellschaft. Sie hat mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner eingebrachten Einlage haftet.
Lediglich die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Die Firma der Kommanditgesellschaft muss, ebenso wie die Firma der Offenen Handelsgesellschaft, den Zunamen wenigstens eines der persönlich haftenden Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten. Namen von Kommanditisten dürfen in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht erscheinen.
Beispiel: Müller KG, Müller und Meier KG.

GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Diese Konstruktion führt dazu, dass nur beschränkt Haftende vorhanden sind, obwohl es sich im Grunde um eine Personengesellschaft handelt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Wenn Sie die eigene Haftung beschränken und damit das persönliche Risiko verringern wollen, empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ihr Vorteil liegt im Ausschluss der persönlichen Haftung, d.h. die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Höhe ihres eingebrachten Geschäftsanteils. Ein Rückgriff von Gesellschaftsgläubigern auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen.
Eine GmbH können Sie allein oder mit mehreren Gesellschaftern gründen. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Es entsteht im Zuge der Gründung durch die sogenannten "Einlagen" der Gesellschafter, die aus einem festgelegten Geldbetrag oder aus Sachwerten (z. B. Pkw, Büroausstattung) bestehen können. Zur Feststellung der Wertigkeit eingebrachter Sachwerte müssen Sie das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen beibringen.
Zur Geschäftsführung ist/sind unmittelbar nur der oder die Geschäftsführer berechtigt. Mittelbar durch die Gesellschafterversammlung haben auch die Gesellschafter Einfluss, wobei sich das Stimmrecht einzelner Gesellschafter nach der Höhe ihrer eingebrachten Stammeinlage oder insgesamt nach Köpfen regelt.
Die Firma der GmbH kann als Sach-Namensfirma oder gemischte Firma gebildet werden.
Beispiele: ABC Handels GmbH; Müller GmbH; Müller Handels GmbH.
Wir verweisen auch nochmal auf unser ausführliches Merkblatt “Die GmbH und UG (haftungsbeschränkt)”.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen.
Die Aktiengesellschaft haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Laufende Geschäfte führt ausschließlich der durch den Aufsichtsrat bestellte und überwachte Vorstand.
Die Firma der Aktiengesellschaft muss den Unternehmensgegenstand erkennen lassen (z. B. ABC Handels Aktiengesellschaft). Liegt ein besonderes Interesse vor, ist ausnahmsweise die Namensfirma zulässig.

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (PartGG).
Für die Partnerschaft ist ein besonderes Partnerschaftsregister eingeführt worden, das bei den Amtsgerichten weitgehend nach dem für das Handelsregister geltenden Vorschriften geführt wird.
Der Name der Partnerschaft muss nur den Zunamen mindestens eines Partners, die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe sowie den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Für den Namen der Partnerschaft gilt das Firmenrecht des HGB entsprechend.
Alle Partner haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft.
Achtung: Das Gesetz erlaubt der Partnerschaft ausdrücklich, in Einzelverträgen ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft diese berufliche Leistung zu erbringen hat. Auf derartige Haftungsbeschränkungen sollten Sie beim Vertragsschluss mit einer Partnerschaft achten.
Zusätze wie "und Partner" o.ä. dürfen nur noch von Partnerschaften im Sinne des PartGG geführt werden.

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV

Die EWIV wurde 1989 als erste eigenständige europäische Gesellschaftsform eingeführt. Ziel der europäischen Kommission war es, insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen ohne großen Aufwand die wirtschaftliche Betätigung im gesamten europäischen Binnenmarkt zu eröffnen und EU-weite geschäftliche Aktivitäten zu vereinfachen.
Die EWIV unterliegt unmittelbar den Vorschriften der vom Ministerrat erlassenen EU-Verordnung zur EWIV. Entsprechend der unmittelbaren Verbindlichkeit der Verordnung enthält das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz nur wenige klarstellende oder lückenfüllende Regelungen. Wichtig ist der Verweis auf die Vorschriften zur OHG und GbR.
Die EWIV ist eine eigenständige Gesellschaftsform, hat aber, zumindest wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist jedoch ähnlich der OHG vielen Bereichen einer juristischen Person angeglichen. Insbesondere kann sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, sprich Verträge im eigenen Namen schließen oder Partei in einem Rechtsstreit sein.
Die Tätigkeit der EWIV muss im Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und sich lediglich auf eine Hilfstätigkeit beschränken. Sie darf keine eigene Geschäftsidee zur Gewinnerzielung verfolgen. Mitglied einer EWIV können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts werden, soweit sie Erwerbszwecke verfolgen. Dabei sind diese nicht beschränkt und können gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art sein. Es müssen sich mindestens zwei Mitglieder aus zwei Mitgliedstaaten an einer EWIV beteiligen. Als Hauptanwendungsbereiche kommen freiberufliche Tätigkeiten, Forschungskooperationen, Arbeitsgemeinschaften für Großprojekte, Vertriebsgesellschaften oder Werbegesellschaften in Betracht. Um den unterstützenden Faktor der EWIV zu unterstreichen darf sie dabei nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und sich nicht an einer anderen EWIV beteiligen.
Zur Gründung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen den Mitgliedern. Dabei müssen folgenden Punkte angegeben werden:
  • der Name (Zusatz „EWIV“)
  • der Sitz (innerhalb der EU)
  • der Unternehmensgegenstand
  • die Mitglieder
  • die Dauer, falls diese nicht unbestimmt ist
Zudem bedarf es der Eintragung in ein Register. Da es in der Union kein zentrales Handelsregister gibt, wird die EWIV in dem für den Sitzort zuständigen nationalen Handelsregister eingetragen. Zudem wird die Meldung im Amtsblatt C der Union veröffentlicht. Das Vorliegen eines gewissen Stammkapitals, wie etwa bei der Gründung einer GmbH, ist nicht erforderlich.
Für die Ausgestaltung der EWIV besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit. Mindestvoraussetzung sind zwei gemeinschaftlich handelnde Mitglieder und ein Geschäftsführer. Weitere Organe können im Gründungsvertrag festgelegt werden. Die Position des Geschäftsführers können sowohl Mitglieder als auch Außenstehende einnehmen. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder  sind ähnlich zu denen der Gesellschafter einer OHG (grundsätzlich eine Stimme, Auskunftsrechte, Einsichtsrechte, Gewinnbeteiligungsrechte). Zu beachten ist, dass die EWIV durch Tod oder Ausscheiden eines Mitglieds nicht aufgelöst wird. Eine Auflösung erfolgt nur durch einstimmigen Beschluss oder Insolvenz.
Die EWIV selbst besitzt kein Kapital. Sie ist vielmehr nur Träger von Vermögenswerten der Mitglieder. Die Haftung der einzelnen Mitglieder richtet sich durch die Verweisung im Ausführungsgesetz nach den Vorschriften der OHG und GbR. Damit haften die Mitglieder unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist allerdings subsidiär. Zunächst muss die EWIV selbst erfolglos in Anspruch genommen worden sein.


Tipp: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung vorher mit der Handelskammer abzustimmen. Nutzen Sie hierzu gerne auch unsere Online-Vorabanfrage.
Stand: 26.05.2023