Gewerbliche Tätigkeit

Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist bei der Stadt oder Gemeinde des Unternehmenssitzes anzuzeigen. Ein Gewerbe liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit sowohl selbständig als auch auf Dauer sowie mit Gewinnabsicht ausgeübt wird. Die Ausübung eines freien Berufes oder Urproduktion sind nicht-gewerbliche Selbständigkeit, für die die IHK nicht zuständig ist.
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Es gibt jedoch eine Anzahl von Tätigkeiten, die erlaubnispflichtig sind. Dies gilt u. a. für Baubetreuer/Bauträger, Gastgewerbe, Inkassogeschäfte, Makler, Pfandhäuser, Spielhallen und Versteigerer.
Die IHK prüft, ob Gründe gegen die Erteilung der Erlaubnis – etwa persönliche Unzuverlässigkeit – vorliegen. Soweit die Erlaubnis eine Sachkundeprüfung voraussetzt (Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel, Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe), übernimmt dies die IHK.
Die Gewerbeausübung kann untersagt werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten Personen erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung wird durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgenommen. Diese bittet die IHK um eine gutachterliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Die IHK prüft die Vorwürfe und hört auch Betroffene hierzu an.
Ein besonders reglementierter Bereich ist das Handwerk. Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Tätigkeit gestaltet sich bisweilen schwierig. Das gilt auch für die Zugehörigkeit zur IHK oder HWK. Die IHK berät und unterstützt ihre Mitglieder in diesen Fragen.
Stand: 14.07.2021