Brexit: Folgen für Unternehmen in der Rechtsform der Limited

Das Handelsabkommen, das am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, hält die Niederlassungsfreiheit nicht aufrecht. Das Vereinigte Königreich hat nach dem Brexit den Status eines Drittstaates für die EU-Mitgliedstaaten. Dies bestätigen die Hinweise der EU-Kommission vom 8. März 2021 für britische Unternehmen in der EU. Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, die im Vereinigten Königreich keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wird nicht mehr anerkannt.

Folgen für Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland

Die englischen Limiteds werden als Drittgesellschaften angesehen. Grund hierfür ist, dass die Rechtsprechung in Deutschland nicht der europarechtlichen Gründungstheorie folgt, die an den Ort der Gesellschaftsgründung anknüpft, sondern der sogenannten Sitztheorie. Nach der Sitztheorie bestimmt sich das Gesellschaftsstatut, also das Recht, nach dem die Gesellschaft „entsteht, lebt und vergeht“, nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Daher werden Gesellschaften, die zwar unter englischem Recht gegründet wurden, aber ihren Sitz in Deutschland haben, nach dem Brexit nicht mehr als solche in Deutschland anerkannt. Die Konsequenz der Anwendung der Sitztheorie für englische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland ist, dass für diese Gesellschaften mit Vollzugs des Brexit – also seit dem 31. Januar 2020 deutsches Recht gilt.
Da das deutsche materielle Gesellschaftsrecht aber eine Limited nicht kennt, werden diese Gesellschaften als Personengesellschaften eingestuft. Gibt es mehrere Gesellschafter, wird daraus eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Liegt ein Handelsgewerbe vor, wandelt sich die Limited in ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder eine Offene Handelsgesellschaft. Dies gilt auch für die Limited & Co.KG. Hier hat die Limited die Komplementärfunktion eingenommen. Die Gesellschaft wurde zum Einzelunternehmen, bei Personenmehrheit zu einer GbR oder einer OHG.
Auch wenn damit weiterhin am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilgenommen werden kann, verlieren diese Gesellschaften durch den Brexit ihre Anerkennung als Kapitalgesellschaft in Deutschland. Zudem sind die Gesellschafter durch die ausländische Gesellschaftsform nicht mehr haftungsprivilegiert, sondern haften zukünftig persönlich und unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.


Gültigkeit von Verträgen

Da das Unternehmen dasselbe bleibt und sich lediglich die Rechtsform ändert, bleiben alle Vermögenswerte und Vertragsbeziehungen der Limited bei der neuen Rechtsform. Für die Verbindlichkeiten haften die Einzelunternehmen beziehungsweise Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Gläubigern bleibt der Vertragspartner erhalten.
Ein weiterer Aspekt, der beachtet werden muss ist, dass die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung der Limited nicht mehr existiert. Damit besteht eine Pflicht zur notariellen Anmeldung der Berichtigung beim Registergericht. Verantwortlich hierfür ist bei Einzelunternehmen der Inhaber, bei der GbR beziehungsweise OHG der Gesellschafter. Wird ein Handelsgewerbe betrieben, ist die Berichtigung beim Handelsregister anzumelden.


An- und Abmelden beim Gewerbeamt

Da die limited in Deutschland nicht mehr existiert, muss die Beendigung des Gewerbes beim Gewerbeamt angezeigt werden. Zugleich sind die entstandenen Gesellschaften beim Gewerbeamt anzumelden. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sin die Zulassungsvoraussetzungen mit der zuständigen Stelle zu klären.
Zu beachten ist, dass der Rechtsformzusatz „Limited“ oder „Ltd.“ Nicht mehr als Rechtsformbezeichnung geführt werden darf. Es müssen die entsprechenden Pflichtangaben für die entstehenden Rechtsformen eingehalten werden.


Gewerbliche Behandlung britischer Limiteds nach dem Brexit

Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird nach dem Brexit wie eine offene Handelsgesellschaft behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Einmann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen. Mit einer solchen Umqualifizierung geht auch der Verlust der der Limited als juristische Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher.
Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie oHGs, KGs und BGB-Gesellschaften können nach gewerberechtlichen Grundsätzen nicht selbst Inhaber gewerberechtlicher Erlaubnisse sein und sind als solche auch nicht zur Erstattung einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO verpflichtet. Erlaubnisinhaber - und anzeigepflichtig - sind die geschäftsführenden Gesellschafter, im Einzelunternehmen der Inhaber. Wenn diese Personen nicht die erforderlichen Erlaubnisse beantragen, ist gegenüber diesen "neuen" Gewerbetreibenden der Ausspruch der Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen fehlender Gewerbeerlaubnis zu prüfen.

Stand: 15.12.2021