Geschäftsgeheimnisse schützen!

Geschäftsgeheimnisse sind für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist daher am 26. April 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Das Geschäftsgeheimnisgesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Mit dem Gesetz wird die sogenannte EU-Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie 2016/943 umgesetzt, durch die europaweit ein einheitlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen werden sollte.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Durch das Geschäftsgeheimnisgesetz wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses erstmals gesetzlich definiert.
Gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG gelten Informationen als Geschäftsgeheimnis, wenn
  • sie nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind,
  • von wirtschaftlichem Wert sind,
  • durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und
  • ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Darunter können sowohl technische Informationen wie beispielsweise besondere Verfahren, Konstruktionen, Algorithmen, Prototypen und Rezepturen, sowie vertrauliche Geschäftsinformationen wie Werbestrategien, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftszahlen etc. fallen.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Informationen sind nur dann als Geschäftsgeheimnis geschützt, wenn das Unternehmen bzw. der rechtmäßige Inhaber der Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat.
Als Schutzmaßnahmen kommen beispielsweise rechtliche Maßnahmen wie Geheimhaltungsverträge (sog. "Non-Disclosure-Agreements") mit Vertragsstraferegelung für den Fall der Zuwiderhandlung in Betracht. Aber auch technisch-organisatorische Maßnahmen sind denkbar, z.B. Zutrittskontrollen zum Betriebsgelände oder bestimmten Bereichen, Passwortschutz und Verschlüsselung digitaler Informationen etc. Alle getroffenen Maßnahmen müssen genauestens dokumentiert werden, damit diese im Streitfall dargelegt und bewiesen werden können. Trifft das Unternehmen keine oder keine ausreichenden Geheimhaltungsmaßnahmen, unterfallen die Informationen nicht (mehr) dem Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes. Es gilt der Grundsatz: Nur wer schützt, wird auch geschützt. Einen klaren Vorteil haben Unternehmen, die bereits nach der Einführung der DSGVO entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes eingeführt haben.
Jedes Unternehmen, dessen geschäftlicher Erfolg maßgeblich von nicht öffentlich bekannten Kenntnissen abhängt, sollte sich Zeit nehmen, alte Schutzkonzepte zu überprüfen und möglichst wirksame Maßnahmen gegen eine Preisgabe von geschäftlichem Wissen zu installieren.
Unternehmensjuristen und Mitglieder des DIHK-Rechtsausschuss haben eine Formulierungs- und Checkliste für die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen erarbeitet. Das daraus entstandene Muster eines "Non-Disclosure-Agreements" soll insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen als Hilfestellung zum Beispiel bei Geschäftsanbahnungen dienen. Es steht sowohl in deutscher auch in englischer Sprache zum Download zur Verfügung.

Kein Schutz vor Whistleblowern

Erforderlich ist außerdem ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung. Hintergrund ist, dass das Interesse an der Geheimhaltung illegaler Machenschaften keinen Schutz verdient. Sogenannte Whistleblower, also Hinweisgeber, die Missstände in Unternehmen oder Gefahren für Mensch und Umwelt aufdecken, genießen nach der gesetzlichen Konzeption des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes besonderen Schutz. Dem trägt auch die Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 2 GeschGehG Rechnung. Demnach ist die Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 6 GeschGehG). Er hat Anspruch auf Vernichtung und Herausgabe von Dokumenten, Gegenständen, elektronischen Dateien etc. und auf Rückruf, Entfernung und Rücknahme rechtsverletzender Produkte vom Markt (§ 7 GeschGehG), ein Recht auf Auskunft über rechtsverletzende Produkte (§ 7 GeschGehG) sowie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rechtsverletzer (§ 10 GeschGehG). Erfasst ist sind auch Nichtvermögensschäden, z.B. wegen Rufschädigung. Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche grundsätzlich auch gegen den Inhaber des Unternehmens (§ 12 GeschGehG). Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist nach § 23 GeschG auch strafbewehrt.

Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert sachlich ausschließlich zuständig. Örtlich ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist (§ 15 Abs.1, 2 GeschGehG). In den §§ 16 ff. GeschGehG sind zudem besondere Regelungen für Gerichtsprozesse in Geschäftsgeheimnisstreitsachen vorgesehen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit kann das Gericht Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, mit der Folge, dass diese auch nach Abschluss des Verfahrens vertraulich behandelt werden müssen (§§ 16, 18, 20 GeschGehG). Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Zugang zu Dokumenten oder zur Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen beschränken (§ 19 GeschGehG).
Stand: 16.06.2023