Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz)
Durch das "Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht" vom 20. Juli 1995 (Nachweisgesetz) wird der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (nicht nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages) dem Arbeitnehmer eine unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, die mindestens enthalten muss:
  1. den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Angaben nach Nr. 6 bis 9 können durch Hinweise auf einschlägige Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen ersetzt werden.
Ausnahmen:
Keine Nachweispflicht besteht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe oder zu anderen gelegentlichen Tätigkeiten eingestellt werden und bei denen die Gesamtdauer der Tätigkeit 400 Stunden/Jahr nicht übersteigt.
Eine nochmalige Nachweis-Niederschrift ist natürlich nicht in den Fällen erforderlich, in denen ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, der alle genannten Punkte bereits enthält.
Zweck der Regelung:
Der Zweck der schriftlichen Nachweispflicht ist, sowohl für die Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit durch bessere Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu schaffen.
Die Niederschrift hat allerdings keine rechtsbegründende Wirkung, sondern ausschließlich deklaratorischen Charakter. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht führt also nicht zur Nichtigkeit eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses. Vielmehr sind der Arbeitsvertrag und die vereinbarten Arbeitsbedingungen - auch wenn dies nur mündlich erfolgt ist - auch ohne Niederschrift gültig. Das Nachweisgesetz sieht auch sonst keine Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht vor. Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch die Möglichkeit, auf eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen zu klagen.
Stand: 21.11.2016