Arbeitnehmerüberlassung

Welche Bestimmungen gelten für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung?
Unternehmen, die kurzfristig durch z. B. erhöhten Auftragseingang oder Personalausfälle Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften haben, können sich der Arbeitnehmerüberlassung bedienen. Näheres dazu regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Verleiher nach dem AÜG ist ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) anderen Unternehmen (Entleihern) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
  • Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
  • Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden.
Die erforderliche Erlaubnis erteilt das zuständige Landesarbeitsamt.
Informationen und Merkblätter zur jeweils aktuellen Rechtslage finden Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/.
Stand: 15.04.2024