Bildungsurlaub
Muss einem/einer Mitarbeiter/in Bildungsurlaub gewährt werden?
Antwort:
Das "Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub" garantiert jedem/jeder in Hessen beschäftigten Arbeiternehmer/in und jedem in Hessen zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Diese gesetzliche Regelung hat einer inzwischen erfolgten Überprüfung durch das Bundesverfassungsrecht standgehalten.
Das "Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub" garantiert jedem/jeder in Hessen beschäftigten Arbeiternehmer/in und jedem in Hessen zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Diese gesetzliche Regelung hat einer inzwischen erfolgten Überprüfung durch das Bundesverfassungsrecht standgehalten.
Der Bildungsurlaub beträgt jährlich 5 Arbeitstage; wenn regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, beträgt er 6 Arbeitstage. Dem/der Arbeitnehmer/in steht es frei, diesen auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Ablehnen kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub nur, wenn im Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer/innen des Betriebes an anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. Der Bildungsurlaub kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers dient der Bildungsurlaub "der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes". In der Praxis stellen sich aber häufig die Fragen, ob Veranstaltungen, wie "Italienisch für Anfänger", "Rund um den ökologischen Alltag", "Ökologische Wattenmeer-Exkursion" oder "Frauen in Ausbildung, Beruf, Familie, Gesellschaft - Situationsvergleich zwischen Hessen und Mazedonien" den Zielen des Gesetzes überhaupt entsprechen.
Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch das Hessische Sozialministerium ist für diese Frage allenfalls ein Indiz, aber kein für den Arbeitgeber verbindlicher Beweis. Im Streitfall - etwa bei einer Verweigerung des beantragten Bildungsurlaubs durch den Arbeitgeber - haben die Arbeitsgerichte darüber zu befinden, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Leitvorgaben entspricht.
Stand: 21.11.2016