Sanktionslisten prüfen bei Auslandsgeschäften

Zur Bekämpfung des weltweiten Terrorismus hat die Europäische Union – gestützt auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates – mehrere unmittelbar geltende Verordnungen erlassen. Für Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten bedeutet das:

Finanz- und Bereitstellungsverbot

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen dieser Verordnungen gelistet sind, dürfen weder direkt noch indirekt mit Geldmitteln oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen unterstützt werden. Gleiches gilt für die länderbezogenen EU-Embargos.

Eigenverantwortliche Umsetzung

Die Verordnungen geben nicht vor, wie Betriebe die Vorgaben organisieren müssen. Jedes Unternehmen ist daher selbst verpflichtet, interne Prozesse so auszugestalten, dass Verstöße im Außen- und Innenhandel zuverlässig ausgeschlossen sind.

Ständige Aktualisierung der Sanktionslisten

Die Listen werden nahezu täglich ergänzt oder geändert. Ein einmaliger Abgleich reicht deshalb nicht aus – es braucht ein kontinuierliches Monitoring.

Was heißt das in der Praxis?

  1. Regelmäßige Sanktionslisten-Prüfung (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner).
  2. Dokumentierte Compliance-Prozesse – idealerweise softwaregestützt.
  3. Schulung der Mitarbeitenden, insbesondere in Vertrieb, Einkauf und Finance.
  4. Klare Verantwortlichkeiten und Eskalationswege bei Verdachtsfällen.
Sofern die Sanktionsprüfungen im Unternehmen nicht über eine Software-Lösung erfolgen, können diese auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
Stand: 29.09.2025