Internationale Neuigkeiten
Allgemeines
ATLAS-Versand: Risikoprüfung im vereinfachten Verfahren
In seiner ATLAS-Info 0954/2026 stellt die Zollverwaltung klar: Wenn im vereinfachten Verfahren ein Risiko erkannt wird, kann es neben einer Wartezeit von bis zu 30 Minuten auch zu einer zusätzlichen manuellen Prüfung durch die zuständige Zollstelle kommen. Findet diese Prüfung außerhalb der Öffnungszeiten statt, erfolgt die Bearbeitung erst mit Wiederöffnung der Zollstelle.
Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht neu, wurde jedoch im Zuge der Anpassung an die europäischen Vorgaben des NCTS jetzt klarer geregelt.
Quelle: Zoll / Juni 2026
ATLAS-WKS: Abwicklung von summarischen Ausgangsanmeldungen (ASumA)
Der ITZBund informiert in seiner ATLAS-Info 0952/2026, dass mit dem neuen Wiederausfuhrkontrollsystem (WKS) der Zoll die Abwicklung von summarischen Ausgangsanmeldungen (ASumA) und Wiederausfuhrmitteilungen (WAM) auf ein neues System umstellt.
Bis zum 30. Juni 2026 läuft eine Übergangsphase, in der die Anmeldung noch über das bisherige System (ATLAS-EAS) möglich ist. Danach müssen ASumA-Meldungen verpflichtend über das neue WKS erfolgen.
Unternehmen, die zur Abgabe dieser Meldungen verpflichtet sind, sollten sich daher rechtzeitig an WKS anbinden. Wichtig: Für die Nutzung werden digitale Zertifikate benötigt, deren Beantragung mehrere Wochen dauern kann.
Quelle: Zoll / Juni 2026
Einführung des volldigitalen Carnets zum 1. Juni 2026
Das Carnet ATA ist der Reisepass für Waren, die nur vorübergehend ins Ausland mitgenommen werden. Seit einigen Jahren gibt es bereits die elektronische Antragstellung, das Carnet wurde jedoch bislang in Papierform ausgegeben, von den Zollstellen eröffnet und für entsprechende Reisen genutzt. Künftig wird der komplette Prozess digital erfolgen. Zum Start führen am 1. Juni 2026 die Europäische Union, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen das volldigitale Carnet ein. Informieren Sie sich jetzt:
Quelle: DIHK / Mai 2026
Länder
EU - Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 1. Juli 2026
Am 29. Mai 2026 veröffentlichte die Zollverwaltung in seiner Fachmeldung über die Umsetzung zum Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze. Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Zollfreigrenze für Waren mit einem Wert bis 150 Euro im Fernabsatz. Stattdessen wird künftig ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Position erhoben.
Die Regelung betrifft insbesondere Sendungen im Onlinehandel. Die genaue Ausgestaltung wird auf EU‑Ebene derzeit noch finalisiert.
Mit der Einführung des Pauschalzolls im Fernabsatz wird die Abwicklung der Einfuhrabgaben künftig transaktionsbezogen über die ATLAS‑Fachanwendungen (insbesondere ATLAS IMPOST und ATLAS Zollbehandlung) erfolgen.
Die Zahlung der Zollabgaben ist nur noch über einen laufenden Zahlungsaufschub möglich. Ohne entsprechende Bewilligung kann die Abwicklung der Einfuhren nicht erfolgen. Die festgesetzten Abgaben werden dabei je Einfuhrvorgang erhoben und mit Fälligkeit zum 16. des Folgemonats durch eine elektronische Mitteilung (Bescheidnachricht „COMTAX“) angezeigt.
Ein wichtiger Punkt: In ATLAS IMPOST wird der Zahlungsaufschub künftig auch für Zölle verpflichtend. Technische Anpassungen im System sind vorgesehen, ändern jedoch nicht grundsätzlich die Abläufe für Unternehmen.
Was jetzt zu tun ist:
Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2026 im Fernabsatz tätig werden, sollten sich frühzeitig mit ihrem zuständigen Hauptzollamt abstimmen und die notwendigen Voraussetzungen – insbesondere den Zahlungsaufschub – rechtzeitig einrichten.
Quelle: Zoll / Juni 2026
EU - Änderung der Stahl-Schutzmaßnahmen
Die EU reagiert auf globale Überkapazitäten im Stahlsektor und führt ab 1. Juli 2026 neue Schutzmaßnahmen ein. Ziel ist es, die europäische Stahlindustrie vor verstärktem Wettbewerbsdruck zu schützen.
Kern der Regelung sind Zollkontingente: Einfuhren innerhalb der festgelegten Mengen bleiben zollfrei, während für darüberhinausgehende Importe ein zusätzlicher Zoll von 50 % erhoben wird. Die Maßnahmen gelten für nahezu alle Drittländer, mit wenigen Ausnahmen.
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt im ersten Jahr der Anwendung, d.h. vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 soll es spezifische Regelungen für die Übertragung pro Warenkategorie geben. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Regelungen festzulegen.
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Eisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigprodukte.
Als Nachweis kann beispielsweise ein Werksprüfzertifikat gelten. Zu den konkreten Anforderungen der Nachweise kann die EU-Kommission weitere Durchführungsbestimmungen erlassen. Erste Details sollen bis 31. August 2026 vorliegen.
Quelle: GTAI / Juni 2026
EU/Mercosur - Neue Hinweise zu Ursprungsregeln und Lieferantenerklärungen
Zum EU–Mercosur‑Interimsabkommen hat die Europäische Kommission einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln veröffentlicht. Der englischsprachige Leitfaden bietet praxisnahe Orientierung, ist jedoch nicht rechtsverbindlich und sollte immer zusammen mit dem Abkommen betrachtet werden.
Wichtig für Unternehmen: Bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist künftig zwingend die offizielle Bezeichnung „MERCOSUR“ zu verwenden. Die alleinige Nennung einzelner Mitgliedsstaaten reicht nicht aus. Diese können jedoch ergänzend in Klammern genannt werden.
Quelle: Zoll / Juni 2026
USA - eFiling-Pflicht für Konformitätsbescheinigungen
Ab dem 8. Juli 2026 führt die US‑Verbraucherschutzbehörde (CPSC) das sogenannte eFiling‑Programm verpflichtend ein. Künftig müssen Importeure bestimmte Daten aus Konformitätsbescheinigungen (Certificate of Compliance) elektronisch an die US‑Zollbehörde übermitteln.
Betroffen sind alle Konsumgüter mit verbindlichen Sicherheitsanforderungen, die in die USA importiert werden – auch Kleinsendungen. Ziel ist es, Risiken besser zu erkennen, Kontrollen effizienter zu gestalten und Wartezeiten für regelkonforme Unternehmen zu verkürzen.
Die Sicherheitsanforderungen selbst bleiben unverändert – neu ist die digitale Übermittlung der Nachweise.
Quelle: Zoll / Juni 2026
Stand: 26.06.2026