Brexit - Warentransport, Umsatzsteuer und Exportkontrolle

Warentransport zwischen VK und EU seit 01.01.2021

Die britische Regierung hat einen Leitfaden für Speditionsunternehmen und gewerbliche Fahrer veröffentlicht, die Waren zwischen Großbritannien (England, Schottland und Wales) und der Europäischen Union befördern.

Umsatzsteuerliche Regelungen zum Brexit

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 10. Dezember 2020 ein erläuterndes Schreiben zu den umsatzsteuerrechtlichen  Konsequenzen des Brexits verfasst.
Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke seit 01.01.2021 als Drittlandsgebiet anzusehen. Das am 24. Dezember 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Freihandelsabkommen ändert hieran nichts. Das Vereinigte Königreich ist und bleibt umsatzsteuerlich Drittland. 

Ausfuhrkontrolle und Brexit

Nach dem Ende der Übergangsphase gilt das VK in exportkontrollrechtlicher Hinsicht als Drittland. Dadurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Daran ändert auch das mittlerweile abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nichts.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Aufuhrkontrolle stellt Informationen auf einer Sonderseite zum Brexit bereit.

Stand: 02.01.2024