Änderungen Lieferantenerklärungen 2025
Welche Abkommensländer kann ich (neu) angeben? Was sind die Voraussetzungen?
Bei den Abkommensländern („präferenzberechtigt für ...”) wird angegeben, für welche Länder die auf der Lieferantenerklärung genannten Waren präferenzberechtigt sind.
Das Abkommen mit Neuseeland ist zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten, seit 1. Juli 2024 ist auch das Abkommen mit Kenia als Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft anwendbar. Damit können Neuseeland und Kenia auch als präferenzberechtigtes Länder genannt werden. Das letzte davor neu hinzugekommene Abkommensland war das Vereinigte Königreich (2021).
Damit können die nachfolgend aufgeführten Abkommensländer in die Lieferantenerklärung unter dem Abschnitt „präferenzberechtigt für ...” aufgeführt werden:
Zweiseitige Abkommen
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz).
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO),
Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE), Kolumbien (CO), Kosovo
(XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ,
PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM),
SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und
Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und
nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24
und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz).
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen
Einseitige Abkommen
(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien,
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen
Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1547 KB)
Voraussetzungen und Hinweise
Wichtig zu wissen:
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein Vermerk “transitional rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
Wenn alle oben aufgeführten Abkommenspartnerländer der EU als präferenzberechtigt genannt sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Alle – möglicherweise voneinander abweichenden – Ursprungsregeln der jeweiligen Abkommen sind eingehalten worden. Normalerweise erfolgt dann die Ermittlung des Ursprungs auf Basis der strengsten Ursprungsregel aller genannten Abkommensländer.
2. keine Kumulation
3. Ursprungsland EU
4. kein Vermerk “transitional rules” (siehe 4.)
Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig. Dass Länder nicht genannt sind, kann unterschiedliche Gründe haben:
1. Kalkulation auf Basis der unterschiedlichen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen, nicht alle werden erfüllt oder überprüft.
2. Zielländer sollen begrenzt werden (Kunde soll in bestimmte Länder nicht liefern)
3. Land vergessen/nicht ergänzt
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist.
Welche Länderkürzel sind möglich?
Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
- Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
- für das Vereinigte Königreich gilt GB
- Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
Formulare zum Download
Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader. Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (5/2024) wurde das Abkommen mit Neuseeland integriert sowie einige redaktionelle Änderungen bei den Erklärungen vorgenommen. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert. Die bisherigen Versionen können weiterhin verwendet werden. Kenia und noch folgende neuere Abkommen können Sie selbstständig ergänzen.
- Einzel-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 807 KB)
- Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (Stand 5/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1040 KB)
Bitte beachten Sie:
- Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
- Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.
Stand: 01.04.2025