Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Um Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Mittelstand weiter zu stärken ist zum 01.01.2020 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen die in den Bereichen der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung investieren. Die Forschungszulage beträgt 25% bei eigenbetrieblichen Aufwendungen und 15% im Falle von Auftragsforschung oder –entwicklung.
Das Bewerbungsverfahren ist in zwei Stufen untergliedert. Zunächst wird über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ein Antrag auf Begutachtung des FuE Projektes gestellt. Die BSFZ prüft im ersten Schritt, ob es sich um Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes FZulG handelt und stellt bei positiver Beurteilung eine Bescheinigung aus. Diese wird im zweiten Schritt digital an das zuständige Finanzamt übermittelt und kann so bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Die Forschungszulage bietet somit die Möglichkeit der Förderung von FuE Projekten, die bereits abgeschlossen sind und unterscheidet sich somit in diesem Punkt von weiteren Programmen, bei welchen bereits vor Projektbeginn eine abgeschlossene Antragstellung gefordert ist.
Weitere Infos zur Forschungszulage, zur Bescheinigungsstelle (BSFZ) sowie zum Antragsverfahren finden sie auf den Seiten des BSFZ sowie des Bundesfinanzministeriums.

Quelle:BSFZ
Stand: 03.05.2023