Werbung mit CE-Kennzeichen

Das CE-Kennzeichen bescheinigt, dass ein Produkt europäischen Sicherheitsstandards gerecht wird. Händler müssen bei der Werbung mit diesem Kennzeichen aber vorsichtig sein, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 25. Februar 2016; Az.: I 15 U 58/15) zeigt.

Ein Online-Händler hatte auf seiner Internet-Seite für einen Elektro-Wecker mit dem Zusatz „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ geworben. Dagegen ging ein Wettbewerbsverein vor und rügte einen Wettbewerbsverstoß. Die Verwendung des Zusatzes „-geprüft“ und die Nähe zu den Wörtern „TÜV“ und „GS“ erzeuge bei dem Kunden die Vorstellung, dass auch bei der CE-Kennzeichnung eine Prüfung durch unabhängige Dritte erfolge. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich aber um einen Hinweis, den die Hersteller selbst an dem Produkt anbringen.

Das OLG Düsseldorf gab dem klagenden Verein Recht, da der Händler mit der Werbung über die Eigenschaften des CE-Kennzeichens täusche. Das Gericht urteilte, dass die Werbung mit Prüfungen und Siegeln immer dann nicht erlaubt sei, wenn eine solche Prüfung gerade nicht erfolgt sei. Anders als bei dem GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) und dem TÜV-Siegel handele es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein Prüfzeichen, da eine Prüfung durch unabhängige Einrichtungen nicht stattfinde.

Die Richter stellten klar, dass Hersteller zum Anbringen des CE-Kennzeichens gesetzlich verpflichtet seien und daher allein die Verwendung des CE-Symbols nicht von vornherein wettbewerbswidrig sei. Unzulässig werde die Werbung aber dann, wenn sie bei den Kunden die Fehlvorstellung über eine angebliche Prüfung und die daraus resultierende Qualität entstehen lassen würde. Bei einer Werbung, in der sich das CE-Zeichen in unmittelbarer Nähe des TÜV- und GS-Siegels befinde, entstehe genau dieser Eindruck, so dass hier ein Wettbewerbsverstoß bejaht wurde.
Tipp: Händler dürfen bei der Werbung mit dem CE-Kennzeichen nicht den Eindruck beim Kunden erwecken, dass eine vorherige Prüfung durch eine neutrale Stelle erfolgt ist. Verboten sind deswegen auch Formulierungen wie „CE-geprüft“.
Stand: 04.05.2023