EU-Entwaldungs-Verordnung
Die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), soll die weltweite Entwaldung bekämpfen, indem sie Unternehmen daran hindert, Produkte, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in den EU-Markt einzuführen oder auszuführen. Der Umfang der Verpflichtungen hängt zudem von der Unternehmensgröße (ab. Unternehmen müssen sich frühzeitig informieren, ob sie betroffen sind und welche spezifischen Maßnahmen sie ergreifen müssen.
Anwendungsbeginn
Der Anwendungsbeginn der EUDR verschoben. Marktbeteiligte müssen folglich ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden. Händler, die Kleinst- und kleine Unternehmen sind müssen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachkommen.
Als Kleinst- oder kleines Unternehmen gelten Unternehmen, die mindestens zwei von drei Merkmalen nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 7,5 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: 15 Mio. €
- Mitarbeiter: 50
Die EUDR betrifft folgenden Rohstoffe, die in Anhang I der EUDR aufgeführt sind:
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz. Dazu gehören auch Produkte, die aus den Rohstoffen gefertigt wurden, wie Schokolade, Reifen oder Papier.
Die Rohstoffe müssen entwaldungsfrei sein und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein.
Die EUDR gibt vor, dass alle Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder dass die Holzerzeugnisse nicht in einem Wald geschlagen wurden, bei dem es nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung kam.
Marktteilnehmer und nicht KMU-Händler
Marktteilnehmer und nicht KMU-Händler werden durch die EUDR verpflichtet vor der Einfuhr, der Bereitstellung auf dem Markt der EU oder der Ausfuhr aus der EU gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Das betrifft alle Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden.
Dazu müssen Informationen, Daten und Unterlagen gesammelt werden, die die Herkunft der Lieferung beschreiben. Zu den Informationen gehört auch die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde. Alle Informationen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Mit Hilfe dieser Sammlung muss eine Risikobewertung erfolgen, um festzustellen, ob das Erzeugnis konform mit der Verordnung ist. Die Risikoermittlung muss dokumentiert werden. Sobald der Verdacht besteht, die Lieferung könnte nicht konform sein, darf sie nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. Für alle Rohstoffe oder Produkte, die als verordnungskonform eingestuft werden, muss eine Sorgfaltserklärung erstellt werden. Außerdem müssen Hinweise auf mögliche Verstöße gemeldet werden.
Jede Sorgfaltserklärung muss vor der dem Inverkehrbringen, dem Bereitstellen oder der Ausfuhr dem elektronischen EU-Informationssystem übermittelt werden, bei dem man sich vorher anmelden muss. Die Funktion erklärt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hier.
KMU-Händler
KMU-Händler müssen ihre An- und Verkäufe dokumentieren und Hinweise auf mögliche Verstöße melden.
Die Einhaltung der EUDR wird in Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kontrolliert. Sie arbeitet dabei mit den Zollbehörden zusammen.
Neue Handreichung
Die EU-Kommission hat im März 2025 eine neue Handreichung "Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains" zur EUDR veröffentlicht. Anhand von Beispielen und Schaubildern gibt sie einen Überblick darüber, wie die Verpflichtungen je nach Unternehmenstyp (Unternehmer/Händler), Größe (Nicht-KMU/KMU) und Position in der Lieferkette (Erst-Inverkehrbringer/nachgelagerte Unternehmen) innerhalb der EU greifen. Durch elf Lieferkettenszenarien wird die Umsetzung veranschaulicht. Auf der Seite der BLE finden Sie die Original-Version und die Übersetzung. https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/FAQs/FAQs.html
Länder-Benchmarking nach Risikostatus veröffentlicht
Am 22.5.25 wurde die Liste der Länder, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten von der EU-Kommission veröffentlicht.
Das Dokument ist zentraler Bestandteil der neuen EU-Entwaldungsverordnung: Für Importe aus Hochrisikoländern gelten strenge Kontrollen, Lieferketten aus Niedrigrisikoländern profitieren von vereinfachten Sorgfaltspflichten. Unabhängig vom Risiko-Level müssen Unternehmen jedoch stets nachweisen, dass weder Entwaldung noch Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten vorkommen. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Niedrigrisiko, Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar gelten als Hochrisiko, alle übrigen – etwa Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die DR Kongo – als Standardrisiko. Die Kommission stützt sich bei der Einstufung auf FAO-Daten sowie auf Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen und aktualisiert die Liste fortlaufend. Staaten unter UN- oder EU-Sanktionen werden automatisch als Hochrisiko eingestuft.
Wichtige Links:
- EU-Verordnung Nr. 2023/1115
- BLE Entwaldungsverordnung:
- FAQs der EU-Kommission zur EUDR:
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Tool zur Einschätzung, ob ein Unternehmen betroffen ist oder nicht:
- https://survey.alchemer.com/s3/7864734/EUDR-Scoping-Tool-V2
- Tool der EU-Kommission für das Monitoring von Waldgebieten:
Stand: 16.07.2025