Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit nach § 93 Absatz 2 Satz 2 (SGB III)

Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur ist ein Förderinstrument für Empfänger des Arbeitslosengeldes I (ALG I). Mit einer Gesetzesänderung vom 28. Dezember 2011 wurde der Gründungszuschuss reformiert und von einem Rechtsanspruch in eine Ermessensleistung der jeweiligen Agentur für Arbeit umgewandelt. Dadurch sind die Anforderungen an die Antragsteller gestiegen, während die Förderung gleichzeitig reduziert wurde.
Der Gründungszuschuss kann bis zu 15 Monate lang gewährt werden und besteht aus zwei Phasen:
  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer können einen Gründungszuschuss für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung erhalten.
  • Für weitere neun Monate können danach 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Voraussetzung für die Beantragung des Gründungszuschusses ist, dass der Gründer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I hat. Zusätzlich muss der Antragsteller der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit seines Geschäftskonzeptes nachweisen; das heißt nach einer gewissen Anlaufzeit muss ein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, das ausreichend hoch ist, um den Lebensunterhalt des Antragstellers vollständig zu decken. Der Nachweis der Tragfähigkeit erfolgt durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Fachkundige Stellen sind insbesondere die IHK, die Handwerkskammer, berufsständige Kammern und Fachverbände.
Für die fachkundige Stellungnahme werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Business Plan: Textteil und Finanzplan (in der Regel monatlich für 36 Monate)
  • Lebenslauf
  • Gewerbeanmeldung bzw. Meldung der selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt (Haupterwerb)
  • Unterlagen der Agentur für Arbeit zur fachkundigen Stellungnahme (Antrag auf Gründungszuschuss und Anforderung der fachkundigen Stellungnahme inkl. Formblatt zur Stellungnahme durch die IHK)
  • ggfs. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe falls Sie in der Vergangenheit bereits selbstständig waren
  • ggfs. Unterlagen der Firmengründung (Gesellschaftervertrag, Eintragung ins Handelsregister etc.).
Außerdem muss der Gründer gegenüber der Agentur für Arbeit darlegen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.
Die strengeren Vergaberegelungen für den Gründungszuschuss beinhalten nun auch einen strikten Vermittlungsvorrang. Das bedeutete, dass ein Gründer keinen Antrag auf Gründungszuschuss stellen kann, falls ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs gute Chancen für die Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis eingeräumt werden. Ebenso ist die Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres erlischt die Förderfähigkeit.
Es bleibt dabei, dass der noch verbleibende Anspruch auf das ALG I eins zu eins aufgebraucht wird. Damit wird ein Wiederaufleben des ALG I-Anspruchs ausgeschlossen. Um weiterhin die Möglichkeit eines Arbeitslosengeldanspruchs bei einem evtl. Scheitern des Gründungsvorhabens zu haben, können Existenzgründer freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II (ALG II) und kann bis zu zwei Jahre gewährt werden.
Grundsätzlich beträgt der Zuschuss 50 Prozent der Regelleistung. Unter Berücksichtigung der Größe der Familie und der Dauer der Arbeitslosigkeit kann der Zuschuss auch erhöht werden. Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der Regelleistung.
Die Förderung darf für maximal zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine 'Zuschussdegression' stattfinden soll. Das heißt: Die Förderung wird nach zwölf Monaten in aller Regel gekürzt.

Darlehen und Zuschüsse nach § 16c SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Förderung:
  • Anspruch auf ALG II
  • Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
  • Prüfung des Gründungsvorhabens auf Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle (z.B. IHK)
Bei den Leistungen nach § 16b SGB II und § 16c SGB II handelt es sich um Kann-Leistungen. Die Vergabe der Mittel liegt also im Ermessen des zuständigen Fallmanagers.
Stand: 30.06.2025