Zwischenprüfung

Das Berufsbildungsgesetz fordert, dass während der Ausbildung eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist. Ziel der Zwischenprüfung ist es, dass der Ausbildungsstand ermittelt wird, um ggf. rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, falls die Leistungen nicht den Anforderungen genügen.
In den Ausbildungsordnungen ist festgelegt, dass der Prüfungsgegenstand die für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Prüfungen werden nach bundesweit einheitlichen Prüfungsaufgaben in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr durchgeführt. Die Prüfungsteilnehmer und die Ausbildenden erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme. In der Bescheinigung werden die gezeigten Leistungen dargestellt. Die Teilnahme ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Die IHK Gießen-Friedberg fordert die Ausbildungsbetriebe automatisch zur Anmeldung der Auszubildenden für die Zwischenprüfung auf.
Die Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen (gestreckte Abschlussprüfung)
In einigen Ausbildungsordnungen ist vorgesehen, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird. In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. Die gestreckte Abschlussprüfung besteht aus zwei getrennten Teilen, wobei Teil 1 die Zwischenprüfung ersetzt. Das Ergebnis des ersten Teils fließt dann in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.
Stand: 22.06.2023