Zeugnis

Auszubildende erhalten drei Zeugnisse (Drei-Zertifikate-System):
  • Das Zeugnis der IHK Gießen-Friedberg über das Bestehen der Abschlussprüfung. In diesem Zeugnis werden die Gesamtleistungen sowie die Einzelleistungen dokumentiert. Auf Antrag sind dem Auszubildenden kostenfrei eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Ergänzend ist auf Antrag des Auszubildenden das Ergebnis der berufsschulischen Leistungsfeststellung auf dem Zeugnis auszuweisen. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 97 KB)
  • Das Abschlusszeugnis der Berufsschule, welches die schulischen Leistungen des Auszubildenden dokumentiert.
  • Das betriebliche Ausbildungszeugnis, welches als einfaches Zeugnis Angaben über die Art, Dauer, Ziel sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthält. Als qualifiziertes Zeugnis sind auch Angaben über Verhalten und Leistung im Betrieb aufzunehmen.
Der Auszubildende hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die unmittelbare Ausstellung eines betrieblichen Ausbildungszeugnisses.
Ein einfaches Ausbildungszeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten.
Das qualifizierte Ausbildungszeugnis muss auf Verlangen des Auszubildenden ausgestellt werden und enthält zusätzlich auch Angaben über das Verhalten und die Leistung des Auszubildenden im Betrieb.
Bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungszeugnisses sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
  • Wahrheit, d. h. es müssen alle wesentlichen Tatsachen und Wertungen (beim qualifizierten Zeugnis) wahrheitsgemäß enthalten sein, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
  • Klarheit, d. h. der außenstehende Leser des Ausbildungszeugnisses muss die Angaben nachvollziehen können und sich einen Überblick über die Ausbildung machen können. Auch hier darf die Wortwahl nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
  • Wohlwollen, d. h. das Ausbildungszeugnis muss von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden geprägt sein, um dem Zeugnisinhaber sein weiteres berufliches Fortkommen nicht zu erschweren.
 Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023