Überstunden

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen.

Muss ein Azubi Überstunden machen?

Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?

Auch wenn Überstunden wegen tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung geleistet werden müssen, darf die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden in keinem Fall überschritten werden.

Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?

Auszubildende dürfen unberechtigte Überstundenforderungen zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb wäre unwirksam.
Bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).

Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?

Überstunden müssen besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist so zu verstehen, dass die Überstunden zusätzlich vergütet werden müssen. Wenn im jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag keine Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, muss für Überstunden also mindestens der normale Stundensatz gezahlt werden.
Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.
Der Ausbildungsbetrieb kann wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will (§ 262 BGB).

Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?

Der Ausbildungsbetrieb muss die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit protokollieren und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang verwahren (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG). Verstöße dagegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
Stand: 13.01.2023