Trennung am Ausbildungsende
Ihre Frage:
Wir wollen uns am Ende der Ausbildung von einem Auszubildenden trennen. Was müssen wir veranlassen, damit dies reibungslos klappt?
Unsere Antwort:
Ausbildungsverhältnisse sind befristete Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden entweder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung. Da beide Zeitpunkte in der Regel nicht zusammenfallen, gilt im Einzelnen folgendes:
- Findet die Abschlussprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird sie bestanden, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung. Es besteht dann weder eine Weiterbeschäftigungspflicht des bisherigen Ausbildungsbetriebes noch eine Bleibepflicht des bisherigen Auszubildenden.
- Eine Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die vom Auszubildenden geforderten Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss bewertet und das Prüfungsergebnis vom Prüfungsausschuss förmlich festgestellt worden ist. Letzteres kann entweder zu einem dem Prüfungsteilnehmer bekannt gemachten Verkündungstermin, sonst durch eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, die dem Teilnehmer an der Prüfung zugehen muss.
- Findet die Abschlussprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, wird sie aber nicht bestanden, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, es sei denn, der Auszubildende macht von seinem Recht zur Verlängerung der Ausbildungszeit Gebrauch.
- Findet die Abschlussprüfung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, endet das Ausbildungsverhältnis ungeachtet des noch nicht erreichten Ausbildungszieles ebenfalls mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Auch in diesem Fall besteht weder eine Weiterbeschäftigungspflicht des Ausbildenden noch eine Bleibepflicht des Auszubildenden. Der ausbildende Betrieb behält aber alle mit der Prüfung selbst zusammenhängenden Pflichten (Anmeldung, Bereitstellung von Prüfungsmaterialien, Bezahlung evtl. Umlagen von Prüfungskosten).
Wenn zwischen den Ausbildungsvertragsparteien geltende tarifliche Regelungen nichts gegenteiliges vorsehen, bedarf es zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses also weder einer Kündigung noch besteht einer besondere Mitteilungspflicht, wenn eine rechtzeitige Mitteilung, dass eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt, ratsam ist.
Wird demgegenüber ein Auszubildender nach Ablauf seiner Ausbildungszeit oder einem vorherigen Bestehen seiner Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, gilt ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis als vereinbart. Ein Betrieb, der einen Auszubildenden nach der Ausbildung nicht weiterbeschäftigen will, muss deshalb darauf achten, dass der Auszubildende dort nicht seine Tätigkeit ungehindert aufnimmt.
Besteht demgegenüber ein Auszubildender seine Prüfung nicht, kann er vom Betrieb eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächsten Prüfung, im Falle eines erneuten Versagens bis zu insgesamt längstens einem Jahr verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass die reguläre Ausbildungszeit bereits abgelaufen war. Das Ausbildungsverhältnis lebt dann wieder auf.
Eine Besonderheit gilt für Auszubildende, die Mitglieder der Jugend- oder Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrates sind. Beabsichtigt der Arbeitgeber in diesen Fällen keine Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Verlangt ein solcher Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen beiden ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis als vereinbart.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023