Pflichten des Auszubildenden

Das Berufsbildungsgesetz benennt die Pflichten des Auszubildenden im § 13 BBiG. Die Pflichten sind auch im Ausbildungsvertrag geregelt.
Der/Die Auszubildende muss sich bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er/Sie verpflichtet sich insbesondere
  1. Lernpflicht
    die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
  2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
    am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er/sie nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; sein/ihr Berufsschulzeugnis unverzüglich dem/der Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten;
  3. Weisungsgebundenheit
    den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Berufsausbildung vom/von der Ausbildenden, vom Ausbilder/von der Ausbilderin oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
  4. Betriebliche Ordnung
    die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
  5. Sorgfaltspflicht
    Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden;
  6. Betriebsgeheimnisse
    über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
  7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises
    einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/in sowie der Berufsschule vorzulegen;
  8. Benachrichtigung bei Fernbleiben
    bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem/der Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm/ihr Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der/die Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der/Die Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen;
  9. Ärztliche Untersuchungen
    soweit auf ihn/sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich ge-mäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
    1. a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen,
    2. b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der Ausbildenden vorzulegen;
  10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung
    unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung den/die Ausbildende/n über das Ergebnis zu in-formieren und die „vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis" der IHK bzw. das IHK-Abschlusszeugnis vorzulegen;
  11. Urlaubspflicht und Erholungspflicht
    Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen wer-den. Während des Urlaubs darf der/die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
(Quelle: Muster -Ausbildungsvertrag IHK)
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023