Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

(gemäß §22 BBiG)
Während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es müssen keine Gründe für die Kündigung angegeben werden. Es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen.
Die Kündigung muss schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Die Überprüfung des wichtigen Grundes muss im Einzelfall entschieden werden. Die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen dürfen dem zur Kündigung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sein.
Der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er:
  • die Berufsausbildung aufgeben möchte oder
  • den Ausbildungsberuf wechseln will.
Die Kündigung muss schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
Jugendliche
Bei der Kündigung durch den Auszubildenden muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Wenn das Ausbildungsunternehmen dem Jugendlichen kündigt, muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden.
Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung
In allen Fällen ist auf die Rechte des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu achten. Diese müssen vor jeder Kündigung gehört werden. Ihnen sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend – und Auszubildendenvertretung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 102 und 103 BetrVG).
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023