Eignung der Ausbildungsstätte

Unternehmen sind dann als Ausbildungsstätte geeignet und dürfen Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen. Die Voraussetzungen sind im Berufsbildungsgesetz geregelt (gemäß § 27 BBiG):
  • die Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet, d.h. dort können alle Ausbildungsinhalte des jeweiligen Ausbildungsberufes gemäß der Ausbildungsordnung intern oder in einem Verbund oder in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden
und
  • die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte.
Als angemessenes Verhältnis gilt allgemein:
Anzahl Fachkräfte Anzahl Auszubildende
1 – 2 1
3 – 5 2
6 – 8 3
Je 3 weitere Fachkräfte + 1 weiterer Auszubildender
Des Weiteren wird auch überprüft, ob
  • ein betrieblicher Ausbildungsplan vorliegt
und
  • die Einrichtung und Ausstattung des Betriebes für die Berufsausbildung ausreichend ist.
Die zuständigen Stellen beraten und überprüfen die Einhaltung der Voraussetzungen. Sie stellen gegebenenfalls individuelle und ergänzende Regelungen auf.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023