Ausbildung im Ausland

Gemäß Berufsbildungsgesetz können Auszubildende Teile der Berufsausbildung im Ausland absolvieren. Die dort erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen dem Ziel der Ausbildung dienen und sind damit ein Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses. Auslandsaufenthalte dienen dem Erwerb von interkulturellen Kompetenzen und erhöhen die Attraktivität von Ausbildungsbetrieben. Auszubildende haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthalt während der Ausbildung.
Vertragliche Hinweise
Der Auslandsaufenthalt bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden, welche als außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahme in der sachlichen und zeitlichen Gliederung festgehalten werden muss. Die Vereinbarung kann auch während der Ausbildung durch eine nachträgliche Vertragsänderung vorgenommen werden. Diese Änderung ist der IHK Gießen-Friedberg zu melden. Grundsätzlich gelten alle vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses auch im Ausland, z. B. Zahlung einer vereinbarten Ausbildungsvergütung oder Führen eines Ausbildungsnachweises. Die sozialversicherungsrechtlichen Fragen sind mit der zuständigen Krankenkasse abzuklären.
Dauer des Auslandsaufenthalts
Gemäß Berufsbildungsgesetz sollte die Gesamtdauer ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit nicht überschreiten, d. h. bei einem 36-monatigen Ausbildungsberuf nicht länger als 9 Monate dauern. Da die Auszubildenden weiterhin berufsschulpflichtig sind, muss der Auslandsaufenthalt in den berufsschulfreien Zeiten liegen oder eine Freistellung bei der Berufsschule beantragt werden.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023