Ärztliche Untersuchung

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur ausgebildet werden, wenn dem ausbildenden Betrieb eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgt sein. Eine Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung muss dem Berufsausbildungsvertrag beigefügt werden, damit die IHK Gießen-Friedberg den Vertrag eintragen kann.
Die ärztliche Untersuchung kann vom Hausarzt des Auszubildenden durchgeführt werden und ist für den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden kostenfrei. Ein Berechtigungsschein für die kostenfreie ärztliche Untersuchung ist z. B. bei den Einwohnermeldeämtern zu erhalten.
Sollte der Auszubildende nach einem Jahr weiterhin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann muss dem ausbildenden Betrieb eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss in den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsjahres erfolgen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden neun Monate nach Ausbildungsbeginn auf die Nachuntersuchung hinzuweisen und ihn zur Durchführung aufzufordern. Der Ausbildungsbetrieb hat den Jugendlichen für die ärztlichen Untersuchungen freizustellen.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 13.01.2023