Gebührenordnung der IHK Gießen-Friedberg
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
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Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. Besondere Prüfungsaufwendungen der Kammer, z. B. zur Materialbeschaffung, für Versicherungen, für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen, Miete von Räumen und Einrichtungen, sind der Kammer anteilmäßig zu erstatten.
- Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
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Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
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Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
- Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Dabei muss die konkrete Gebührenhöhe verhältnismäßig sein.
- Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 4 Entstehung des Anspruches
- Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrages, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.
- Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 5 Fälligkeit
- Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
- Verschiedene gebührenpflichtige Leistungen sind getrennt auszuweisen.
- Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
- Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
- Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
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Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch die Stundung nicht gefährdet wird.
- Gebühren und Auslagen können auf Antrag, im Falle einer unbilligen Härte, ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Gebührenschuldner ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
- Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsbehelf
- Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
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Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
- Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs. 2 Ziff 1 VwGO).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt nach ihrer Verkündung in der IHK-Zeitschrift der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührenordnung, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2002.
Genehmigungsbescheid erteilt am 15.10.2025 durch das Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Aktenzeichen 0458-III-041-d-10-00006#2025-00002.
Im Auftrag
gez. Wagenführer
Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung nebst Anlage zu § 1 Abs. 1 Gebührenordnung (Gebührentarif) wird hiermit ausgefertigt und im „Wirtschaftsmagazin“ der IHK Gießen-Friedberg veröffentlicht.
Gießen, 24.10.2025
Rainer Schwarz, Päsident
Dr. Matthias Leder, Hauptgeschäftsführer
Dr. Matthias Leder, Hauptgeschäftsführer
Stand: 06.01.2026