Beitrag: Regelung für Existenzgründer

Existenzgründer – nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen – sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage, für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn:
  • die Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgte;
  • Ihr Gewerbeertrag – hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb – 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigt;
  • Sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
Stand: 29.01.2019