Urlaub
Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Urlaub. Bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches ist zwischen Jugendlichen und volljährigen Auszubildenden zu differenzieren.
Jugendliche
Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) anwendbar.
§ 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-)Höhe des Jahresurlaubs.
§ 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-)Höhe des Jahresurlaubs.
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Volljährige
Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.
Abweichende Regelungen
Durch einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung kann von den genannten Grundsätzen nach oben beliebig abgewichen werden.
Besteht Tarifbindung, hat der Auszubildende mindestens Anspruch auf den im Tarifvertrag vereinbarten Urlaub. Das gleiche gilt, wenn im Ausbildungsvertrag die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart wurde. In aller Regel ist der tarifvertragliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.
Urlaub im ersten Ausbildungsjahr
In der ersten Hälfte des ersten Ausbildungsjahres haben Auszubildende regelmäßig Anspruch auf einen Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs pro Monat.
Beispiel:
Ausbildungsbeginn ist der 1. September 2021 (Regelfall in Baden-Württemberg), der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 beträgt 8 Werktage beziehungsweise 7 Arbeitstage. Bei Jugendlichen ist der Anspruch anhand des höheren Mindestjahresurlaubsanspruchs (siehe oben) zu ermitteln.
Urlaub im letzten Ausbildungsjahr
Sofern das Ausbildungsverhältnis im letzten Ausbildungsjahr spätestens am 30. Juni endet (zum Beispiel durch Bestehen der Abschlussprüfung) ist der Urlaubsanspruch durch Zwölftelung zu ermitteln.
Beispiel:
Beispiel:
Bestehen der Abschlussprüfung am 29. Juni des Jahres. Der Auszubildende hat mindestens Anspruch auf 12 Werk- beziehungsweise 10 Arbeitstage Urlaub. Ist der Auszubildenden noch Jugendlicher, so ist der Anspruch entsprechend des höheren Mindesturlaubsanspruch zu ermitteln.
Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den vollen vertraglich geregelten Urlaub. Soweit im Ausbildungsvertrag Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch gewährt wird, kann dieser für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, durch vertragliche Vereinbarung lediglich auf den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG beziehungsweise JArbSchG reduziert werden.
Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den vollen vertraglich geregelten Urlaub. Soweit im Ausbildungsvertrag Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch gewährt wird, kann dieser für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, durch vertragliche Vereinbarung lediglich auf den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG beziehungsweise JArbSchG reduziert werden.
Stand: 13.01.2023