Bürokratieentlastungsgesetz III

Gesetz entlastet Unternehmen und fördert Digitalisierung – weiterer Handlungsbedarf besteht

Nach dem Bundestag hat am 8. November 2019 auch der Bundesrat grünes Licht für das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) gegeben.
Das Gesetz greift verschiedene Forderungen der IHK-Organisation auf, geht aber noch nicht weit genug. Gerade wichtige Maßnahmen fehlen – darunter die Anhebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und die allgemeine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Die IHK-Organisation wird nicht lockerlassen und weiter auf eine substanzielle Entlastung der Unternehmen dringen.
Die Kernmaßnahmen des BEG III sind:  
  • Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke
  • Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe
  • zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
Daneben sieht das Gesetz folgende Einzelmaßnahmen vor:
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung
  • Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben
  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht
  • weniger Auskunftspflichtige bei der Statistik im produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe