Soli ist „noch“ rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 17. Januar 2023 (Az.: IX R 15/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig ist.

Soli seit 2021 nur noch für hohe Einkommen

Der Solidaritätszuschlag, der ursprünglich 1995 zur Finanzierung der Aufbauhilfen für die ostdeutschen Bundesländer eingeführt wurde, ist ab dem Jahr 2021 nur noch von Kapitalgesellschaften und von Steuerpflichtigen ab einem Einkommen von jährlich ca. 62.000 Euro zu zahlen. Gegen diese weitere Festsetzung des Solidaritätszuschlages klagten Eheleute. Sie begründeten die Klage damit, dass die ursprüngliche Rechtfertigung dieser Ergänzungsabgabe mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 weggefallen und der Solidaritätszuschlag damit verfassungswidrig sei. Auch die Beschränkung des Zuschlages auf wenige Steuerpflichtige seit 2021 stelle eine Verletzung des grundgesetzlich, allgemeinen Gleichheitssatzes dar.

wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf weiterhin vorhanden

Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Nach Auffassung der Richter sei weiterhin ein zusätzlicher Finanzbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands vorhanden, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarktes. Ein solcher finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe herrührt, könne für einen langen Zeitraum anzuerkennen sein. Jedenfalls sei dieser Zeitraum nach 26 beziehungsweise 27 Jahren, also in den Streitjahren 2020 und 2021, noch nicht abgelaufen.

Gleichheitssatz nicht verletzt

Die Richter verneinten zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn seit 2021 nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit dem Solidaritätsschlag belastet werden. Eine derartige Beschränkung sei eine bewusste Belastungsentscheidung des Gesetzgebers. Insbesondere bei den Ertragssteuern sei eine Differenzierung der Steuerbelastung anhand des jeweiligen Einkommens möglich.

Gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde

Zwar waren die Kläger beim Bundesfinanzhof unterlegen, dem Vernehmen nach streben sie jedoch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an. Es bleibt abzuwarten, ob bei einer entsprechenden Beschwerde das Bundesverfassungsgericht noch in dieser Legislaturperiode eine Entscheidung treffen und wie eine solche ausfallen wird.
Stand: 8. März 2023