Arbeitsrecht

Abschluss eines Arbeitsvertrages

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist, soweit durch einen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, mündlich möglich. Gesetzliche Ausnahmen davon sind die Befristung von Arbeitsverträgen und Wettbewerbsverbote. Diese müssen schriftlich vereinbart werden. Der Arbeitgeber ist jedoch durch das Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbestimmungen schriftlich auszuhändigen. Im Übrigen empfiehlt es sich aber auch schon aus Beweisgründen, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen.
Das Gesetz geht grundsätzlich von unbefristeten Arbeitsverträgen aus. In der Praxis wird dies häufig durch individuelle Vereinbarungen (z. B. durch Befristung oder Teilzeit) abgeändert. Der Vorteil einer wirksamen Befristung ist, dass weder das Kündigungsschutzgesetz noch besondere Kündigungsschutzbestimmungen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten sind, insbesondere ist hier das Problemfeld der Scheinselbständigkeit zu beachten.

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses bestehen für die Parteien des Arbeitsvertrages eine Vielzahl von Rechte und Pflichten:

Beendigung von Arbeitsverträgen

Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Vertragspartei oder durch Aufhebungsvertrag, wobei jeweils die Schriftform vorgeschrieben ist. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung sind die Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzregeln zu beachten. Insbesondere den Sonderkündigungsschutz bestimmter Gruppen von Beschäftigten, beispielsweise für werdende oder stillende Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit oder für schwerbehinderte Menschen, gilt es dabei zu beachten.
Im Falle eines Betriebsübergangs gehen die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, kraft Gesetzes, unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers, statt.
Stand: 29. April 2022