Rückforderung von Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat das unter erleichterten Bedingungen mögliche Kurzarbeitergeld insbesondere während der Corona-Pandemie unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung gewährt. Im Rahmen dieser nachträglichen Prüfungen kommt es nun in nicht wenigen Fällen zu einer teilweisen oder vollen Rückforderung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitsagentur.
In Fällen der Rückforderung müssen Unternehmer regelmäßig die Entgeltabrechnung berichtigen. Denn aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld wird nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, sodass etwaig Steuernachzahlungen erfolgen. Zudem hat die Rückforderung von Kurzarbeitergeld damit auch nachträglich Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderungen
In einem Rundschreiben vom 14.02.2023 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderungen von Kurzarbeitergeld neu geregelt. Bisher hatte man sich darauf verständigt, in solchen Fällen keine rückwirkenden Korrekturen der Beiträge vornehmen zu lassen. Stattdessen sollte im Rahmen des Vertrauensschutzes die vorgenommene Beitragsberechnung und die versicherungsrechtliche Beurteilung bestehen bleiben.
SV-Beiträge müssen ab Januar 2023 nachträglich korrigiert werden
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 werden im Falle einer Rückforderung von Kurzarbeitergeld nun nachträgliche Anpassungen und Korrekturen der Sozialversicherungsbeiträge erforderlich.
So sind beispielsweise die zunächst mit dem Kurzarbeitergeldbezug ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen künftig entsprechend der Rückforderung zu korrigieren. Ferner sind zunächst nicht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten. Dies gilt entsprechend für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld.
Stand: 15. März 2023