Persönliche Haftung bei fehlerhafter Firmenbezeichnung

Mit Urteil vom 13. Januar 2022 – Az. III ZR 210/20 – stellte der Bundesgerichtshof deutlich klar, dass eine Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs.1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen muss. Diese gesetzliche Vorgabe sei exakt und buchstabengetreu einzuhalten.
Der Hinweis der Haftungsbeschränkung sei für den Rechtsverkehr eine wichtige und zwingend notwendige Information, so die Karlsruher Richter. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, bestehe die Gefahr, dass ein Vertragspartner Handlungen vornimmt, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte.
Ohne korrekten Hinweis auf die Haftungsbeschränkung könne der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt. Daher greife die Vertrauenshaftung ein, wenn der zwingend vorgeschriebene Zusatz - "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" – weggelassen, unzulässig abgekürzt oder unvollständig wiedergegeben werde.
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