Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittlern obliegen eine Reihe von Informations- und Dokumentationspflichten. Mit der Verkündung der jüngsten Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung im Bundesgesetzblatt am 19. April 2023 sind weitere Verpflichtungen hinzugekommen.

Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Aufgrund der Änderung des § 11a Absatz 3 Satz 3 Finanzanlangenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist es für Finanzanlagenvermittler jetzt verpflichtend, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanalageprodukten, Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen besteht bereits für Versicherungsvermittler. Finanzanlagenvermittler waren bislang nicht davon betroffen. Dies wurde nun korrigiert.

Negativerklärung per E-Mail

Positiv ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber das Schriftformerfordernis für die Abgabe der Negativerklärungen zur Textform gelockert hat. Damit ist es ausreichend, wenn Vermittler für Jahre, in denen sie keine erlaubnispflichtige Finanzanlagenvermittlung oder -beratung durchgeführt haben, die Erklärung ihrem Gewerbeamt beispielsweise per E-Mail übermitteln.

Weitere Änderungen

Die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen gilt nunmehr ebenfalls als eine der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikation. Die Aufzählung in § 4 Absatz 1 Nr.1 FinVermV wurde insoweit ergänzt.
Zudem werden nachhaltige Finanzanlageprodukte künftig Teil der Sachkundeprüfung sein.
IHK-Tipp
Weitere Informationen und Links für Finanzanlagenvermittler finden Sie auf unserer IHK- Internetseite.
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