Handelsregisterdaten sind unerlässlich

Mit Beschluss vom 24. Februar 2023 – Az. 9 W 16/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH die Veröffentlichung seines Geburtsdatums und des Wohnorts im Handelsregister grundsätzlich hinnehmen muss.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von eingetragenen Kaufleuten informiert wird. Das Handelsregister ist für jedermann kostenfrei einsehbar.
Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbHs und Aktiengesellschaften werden in Abteilung B des Handelsregisters geführt. Alle dort einzutragenden Angaben, u.a. auch Wohnort und Geburtsdatum der Geschäftsführer einer GmbH, regelt § 43 Handelsregisterverordnung. Im Streitfall vor dem OLG Celle ging es genau um diese Daten. Der Geschäftsführer einer GmbH fürchtete um seine Sicherheit. Aufgrund seines beruflichen Umgangs mit Sprengstoff, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Geschäftsführer der GmbH die Veröffentlichung seiner Daten im Handelsregister hinnehmen muss. Das Handelsregister soll allen Interessierten, insbesondere Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich, so die Richter. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.
Die Revision ist beim Bundesgerichtshof unter Az. II ZB 7/23 anhängig.
Stand: 29. März 2023