BGH ändert Rechtsprechung zum Gesellschafterausschluss

Mit seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2023, Az. II ZR 116/21, hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Gesellschafterausschlüssen aufgegeben.

Streitfall

In einer 2-Personen-GmbH wollte einer der Gesellschafter den anderen Mitgesellschafter loswerden. Die Zusammenarbeit mit ihm sei unzumutbar, weil er als Strohmann für einen Dritten agiere. Da im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zum Gesellschafterausschluss oder zur Einziehung von Geschäftsanteilen vorgesehen war, beantragte der Gesellschafter bei Gericht den Ausschluss des Mitgesellschafters. Desweiteren beantragte er, dessen Geschäftsanteil entweder gegen Zahlung einer Abfindung einzuziehen oder ihn für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils auszulösen.

Bisher: Wirksamkeit mit Zahlung der Abfindung

Auch nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Gesellschafter, wie in der vorliegenden Fallkonstellation, ausgeschlossen werden. Jedoch war dieser Ausschluss an die Bedingung geknüpft, dass der ausgeschlossene Gesellschafter in einer vom Gericht vorgegebenen Frist eine Abfindung für seinen Geschäftsanteil erhält.

Neu: Wirksamkeit mit Rechtskraft des Urteils

Der BGH hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Denn sie führe zu einer „Schwebelage“, die für die übrigen Gesellschafter unzumutbar werden könne. Dabei bewertete das Gericht die Möglichkeit, dass der ausgeschlossene Gesellschafter in der Zeit zwischen Urteil und Zahlung der Abfindung seine weiterhin bestehenden Gesellschafterrechte benutzt, um im schlimmsten Fall den Ausschluss zu verhindern, als latente Gefahr.
Nach der neuen Rechtsprechung wirkt der Ausschluss sofort mit der Rechtskraft des Urteils. Der BGH erkennt aber an, dass der ausscheidende Gesellschafter im Hinblick auf die ihm zustehende Abfindung geschützt werden muss. Dies solle über eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter und ihre Kapitalerhaltungspflicht erfolgen. Die Gesellschafterrechte verliert der ausscheidende Gesellschafter damit nur, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststeht, dass die Gesellschaft in der Lage ist, die Abfindung zu zahlen, ohne in die Insolvenz zu rutschen, so die Karlsruher Richter.
Im konkreten Streitfall muss dies nun die Vorinstanz klären.

Stand: 13. September 2023