Novelle des EnWG abgeschlossen

Im Bundestag gab es  einige Änderungen beim Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine gemeinsame Regulierung von Gasnetzen und Wasserstoffnetzen wird es nicht geben, da europarechtliche Regelungen dem entgegenstehen.
Parallel zur EnWG-Novelle hat der Bundestag einen Entschließungsantrag gefasst. Demnach soll es eine gemeinsame Regulierung und ein gemeinsames Netzentgelt für Wasserstoff und Gas geben, sobald dies europarechtlich möglich ist.
Die wichtigsten Punkte:
  • Die EnWG-Regelungen zur Landstromversorgung beziehen sich nicht mehr nur auf Seeschiffe, sondern auf alle Schiffe. Die EEG-Regelungen bleiben davon unberührt.
  • Das Unbundling wird aufgeweicht. Speicher, die ein Dritter für einen Netzbetreiber errichtet und betreibt, können auch auf den Strommärkten eingesetzt werden, wenn der Netzbetreiber den Speicher nicht benötigt.
  • Offshore-Anbindung: Damit die Ziele für Wind auf See auch erreicht werden, erhält der Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, die Anbindungsleitung bereits vor Feststellung der Eignung der anzubindenden Flächen zu beauftragen. Zudem wird auch die Anbindung von Offshore-Parks im Küstenmeer geregelt, die nicht in den Anwendungsbereich des Windenergie-auf-See-Gesetzes fallen. Ein Anschlussbegehren gibt es allerdings nur, wenn der Strom aus diesen Windparks keine Förderung erhält. Die Netzanbindung wird nicht in den Netzentwicklungsplan aufgenommen. Gegenüber der Bundesnetzagentur muss nachgewiesen werden, dass die Finanzierung zum Bau des Parks gesichert ist.
  • Es wird klargestellt, dass die maximale Höhe der Entschädigungszahlungen für fehlende Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks 0,25 ct/kWh beträgt. Dies entspricht dem alten Höchstwert der Offshore-Haftungsumlage, die mittlerweile in der Offshore-Netzumlage aufgegangen ist.
  • Das verpflichtende Angebot dynamischer Stromtarife wird gestaffelt eingeführt: Erst ab 01.01.25 gilt diese Pflicht, wenn mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefert werden.
  • Für Elektrolyseure entfallen derzeit die Netzentgelte. Gleichwohl kann es durch die Errichtung solcher Anlagen zu höheren Netzentgelten für Letztverbraucher kommen, z. B. für Netzverstärkungen. Die Stromentnahme fließt aber in die Bemessung der Netzentgelte ein. Diese Kosten bleiben künftig nicht mehr im jeweiligen Verteilnetz, sondern werden bundesweit gewälzt.
  • Ladepunkte für E-Mobilität von Verteilnetzbetreibern gelten bis zum 31.12.2023 als genehmigt aufgrund eines regionalen Marktversagens. Für den Weiterbetrieb über 2023 hinaus, muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Der Zugang zur Ladeinfrastruktur muss diskriminierungsfrei gewährleistet werden.
  • Für Fernwärmetrassen ist abweichend von § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung künftig erstinstanzlich das jeweilige Oberverwaltungsgericht zuständig. Damit soll die Gesamtverfahrensdauer reduziert werden.
Quelle: DIHK