Repoweringvorhaben

Regelungen

Mit der neuen Vorschrift des § 16b BImSchG können Repowering-Vorhaben künftig im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Die Prüfungsreichweite wird auf solche Auswirkungen beschränkt, die sich im Vergleich zum Ist-Zustand der Anlagen nachteilig auswirken können (Delta-Prüfung). Weiter sieht die Änderung des § 10 Abs. 5 BImSchG nun eine Stichtagsregelung in bestimmten Fällen für Stellungnahmen beteiligter Behörden vor.
Die RED-II-Richtlinie dient der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und beinhaltet Regelungen für das Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßen-gesetz.
§ 10 Abs. 5 S. 2 BImSchG: Stichtagsregelung
Im Rahmen von Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien gilt künftig eine Frist von einem Monat, in der die beteiligten Behörden ihre Stellungnahme abzugeben haben. Sofern dies nicht erfolgt, wird unterstellt, die Behörde möchte sich nicht äußern. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung dann auf Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen.
§ 10 Abs. 5a: Einheitliche Stelle
Diese neue Regelung sieht die Schaffung einer einheitlichen Stelle auf Antrag des Vorhabenträgers für Genehmigungs- und Zulassungsverfahren von Anlagen vor, die unter die 9. und 12. BImSchV fallen.
§ 16b BImSchG: Repowering-Vorhaben
Mit der neuen Vorschrift wird nun der Prüfungsumfang für Repowering-Vorhaben geregelt. Insbesondere wird klargestellt, dass es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt. Nach Abs. 1 sind danach nur noch die Anforderungen zu prüfen, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden.
In Abs. 2 werden Kriterien festgelegt, die bei einem vollständigen Austausch der Anlage zu beachten sind, etwa der zulässige Abstand von Bestands- und Neuanlage.
Gem. Abs. 3 ist Repowering nun auch dann möglich, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, die Situation sich aber insgesamt verbessert.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist nach Abs. 4 weiterhin vollumfänglich vorzunehmen.
Ebenso bleibt nach Abs. 5 die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Belange, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, unberührt.
Nach Abs. 6 soll auf einen Erörterungstermin regelmäßig verzichtet werden.
Abs. 7 stellt klar, dass für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG Anwendung findet.
Die Drucksachen finden Sie unter Weitere Informationen.