Umsetzung der EmpCo–Richtlinie gegen „Greenwashing“
Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bzgl. der EmpCo-Vorgaben beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Hintergrundinformationen
Mit der EU Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo, (EU) 2024/82) wurden die Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Diese wurden durch eine Änderung des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ins deutsche Recht übernommen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor „Greenwashing“. Das Gesetz trat am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, ergeben sich konkrete Auswirkungen.
“Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig
Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) sind nur noch zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z. B. „Blauer Engel“, „EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden können. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind verboten.
Konsequenzen für Unternehmen:
- Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen bzw. unterlassen
- Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (z. B. Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
- Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich prüfen
- Pauschale „Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.
Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten
Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.
Beispiel:
Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.
Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.
Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig
Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.
Bedeutung:
- Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt „klimaneutral“ sei, falls Rest-Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
- Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.
Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln
Es ist unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.
Folgen:
- „Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
- Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
- Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (z. B. „Wir werden bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn:
- ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
- diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
- unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
- die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Implikation:
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden
Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.
Beispiele:
- „Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
- „Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss
Strengere Sanktionen: Bußgelder bis zu 4 % des EU‑Jahresumsatzes
Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3)
Das entspricht dem Sanktionsniveau der EU‑Verbraucherschutzrichtlinie – ähnlich wie beim Datenschutz (DSGVO).
Höhere Anforderungen an Produktvergleichsportale
Wenn Unternehmen Vergleichsdienste betreiben, müssen sie ihre Vergleichsmethode offenlegen und aktuell halten. (§ 5b Abs. 3a)
Dies betrifft insbesondere:
- Händler mit Nachhaltigkeits-Vergleichstools,
- Online-Plattformen,
- Marktplatzanbieter.
Fazit
Unternehmen müssen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation prüfen und ggf. überarbeiten. Besonders riskant sind alle allgemeinen und pauschalen Umweltbehauptungen sowie Kompensationsmodelle. Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement müssen enger zusammenarbeiten – andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden.