Umsetzung der EmpCo–Richtlinie gegen „Greenwashing“

Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bzgl. der EmpCo-Vorgaben beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Ein entsprechendes Common Understanding des CPC-Netzwerkes, also der Verbraucherschutz-durchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Verbraucherschutzbehörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht. Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ mit Datum vom 22.09.2026 aktualisiert, siehe S. 22 (Sustainable consumption - European Commission). Die deutsche Sprachfassung ist inzwischen auch verfügbar (siehe hier).
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
  • die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  • die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Diese gelten ab dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon in Verkehr gebracht (also erstmals an Dritte abgegeben) worden waren. Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Agrumentation gegen Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden.
Die Regelung erfasst zudem nur bestimmte Arten von Verstößen aus der EmpCo-Richtlinie. Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der “Schwarzen Liste” des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel). Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt befristet bis zum 26.09.2028.
Unternehmen sollten insofern dokumentieren,
  • wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
  • welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
  • was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
  • die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall seit 27.09.2026 notwendig.
Der Bundestag hat diese Regelung am 24.09.2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung rückwirkend ab dem 27.09.2026 gilt.

Hintergrundinformationen

Mit der EU Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo, (EU) 2024/82) wurden die Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Diese wurden durch eine Änderung des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ins deutsche Recht übernommen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor „Greenwashing“. Das Gesetz trat am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, ergeben sich konkrete Auswirkungen.

“Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig

Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) sind nur noch zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z. B. „Blauer Engel“, „EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden können. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind verboten.
Konsequenzen für Unternehmen:
  • Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen bzw. unterlassen
  • Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (z. B. Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
  • Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich prüfen
  • Pauschale „Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.

Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten

Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.
Beispiel:
Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.

Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.
Bedeutung:
  • Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt „klimaneutral“ sei, falls Rest-Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
  • Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.

Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln

Es ist unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.
Folgen:
  • „Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
  • Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
  • Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.

Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (z. B. „Wir werden bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn:
  • ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
  • diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
  • unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
  • die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Implikation:
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.

Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden

Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.
Beispiele:
  • „Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
  • „Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss

Strengere Sanktionen: Bußgelder bis zu 4 % des EU‑Jahresumsatzes

Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3)
Das entspricht dem Sanktionsniveau der EU‑Verbraucherschutzrichtlinie – ähnlich wie beim Datenschutz (DSGVO).

Höhere Anforderungen an Produktvergleichsportale

Wenn Unternehmen Vergleichsdienste betreiben, müssen sie ihre Vergleichsmethode offenlegen und aktuell halten. (§ 5b Abs. 3a)
Dies betrifft insbesondere:
  • Händler mit Nachhaltigkeits-Vergleichstools,
  • Online-Plattformen,
  • Marktplatzanbieter.

Fazit

Unternehmen müssen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation prüfen und ggf. überarbeiten. Besonders riskant sind alle allgemeinen und pauschalen Umweltbehauptungen sowie Kompensationsmodelle. Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement müssen enger zusammenarbeiten – andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden.