Bundeskabinett beschließt Energieeffizienzgesetz
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Die intensiven Verhandlungen zwischen den beteiligten Ressorts, insbesondere zwischen dem federführendem BMWE und BMUKN führten zum nun beschlossenen Entwurf, der wesentliche Züge des Referentenentwurfs aus dem April trägt und einzelne Verbesserungen, aber auch Rückschritte mit sich bringt. Die erste Lesung im Bundestag soll zeitnah, möglicherweise noch vor der Sommerpause, erfolgen.
Gemeinsam haben die Koalitionsparteien die Rückführung der Effizienzgesetzgebung auf EU-Recht vereinbart. Das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie soll noch fehlende Vorgaben aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht überführen sowie Vereinfachungen und die Rückführung des Energieeffizienzgesetzes auf EU-Vorgaben umsetzen.
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April bzw. zum bestehenden Gesetzesstand sind:
Ziele & Einsparungen
- Bei den Energieeinsparzielen für die BRD (Primär- und Endenergie) wird auf die indikativen, im Rahmen des NECP gemeldeten Ziele verwiesen. Die eindeutige, gesetzlich normierte Zielfestlegung entfällt.
- Operationalisierung des Efficiency First-Ansatzes, wodurch juristische Personen bei Planungs- oder Investitionsentscheidungen > 100 Mio. Euro (bzw. 175 Mio. Euro bei Verkehrsinfrastruktur) Energieeffizienzlösungen bewerten müssen.
Unternehmen
- Anpassung der Schwellenwerte und Fristen für Energieaudits (2,77 GWh) und Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme (23,6 GWh).
- Zudem wird die ISO 14001 als Erfüllungsoption bei verpflichtenden Managementsystemen eingeführt (nicht jedoch als alternative Erfüllungsoption für Energieaudits).
- Umsetzungspläne sind nur noch für Unternehmen > 2,77 GWh verpflichtend, sofern sie kein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben - mit einer Frist von drei Monaten nach dem Energieaudit. Die externe Validierung dieser Pläne entfällt, sie sind jedoch jährlich um den Umsetzungsstand zu aktualisieren.
- Zusatzanforderungen an etablierte Managementnormen entfallen nahezu gänzlich, gleichwohl bleibt die VALERI-Bewertung für Maßnahmen in den Umsetzungsplänen.
Rechenzentren
- Bei den verpflichtend zu erreichenden PUE-Werten für bestehende Rechenzentren gab es kleinere Erleichterungen.
- Die bekannten PUE-Werte und Zielwerte für wiederverwendete Energie bei neuen Rechenzentren haben weiterhin Bestand, bekommen aber eine um 2 Jahre verlängerte Frist zum Erreichen im Dauerbetrieb und können interne Wärmenutzung anrechnen.
- Zudem wird die 100-prozentige Deckung des Strombedarfs durch erneuerbare Energien von 2027 auf 2030 verschoben.
- Anpassungen gab es auch bei einzuführenden und/oder zu zertifizierenden Managementsystemen für Rechenzentren hinsichtlich der auslösenden Schwellen.
Abwärme
- Zukünftig unterliegen explizit Industrieanlagen > 8 MW, Energieversorgungseinrichtungen > 7 MW und Rechenzentren > 1 MW bei Planung oder Modernisierung einer verpflichtenden Kosten-Nutzen-Analyse zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme, die generelle Pflicht zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme entfällt.
- Zudem unterliegen zukünftig Unternehmen > 23,6 GWh und Rechenzentren > 1 MW der bekannten Meldepflicht zur Abwärme (Abwärmeplattform), für alle anderen entfällt die Meldepflicht.
EDL-G / Verpflichtende Energieaudits
- Anpassung des Auslösers für verpflichtete Unternehmen von der Nicht-KMU-Eigenschaft auf einen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,77 GWh.
- Erstmalige Auditpflicht nun zwölf Monate nach Erlangung des Status bzw. Inkrafttreten des Gesetzes.
Verpflichtung öffentlicher Sektor
- Es wird eine neue Legaldefinition der sog. "öffentlichen Einrichtung" (bisher öffentliche Stelle) eingeführt, die generell einer jährlichen Endenergieeinsparverpflichtung von 1,9 Prozent unterliegt.
- Zudem "sollen" öffentliche Einrichtungen > 3 GWh bzw. 1 GWh pro Standort ein Energie-/Umweltmanagementsystem bzw. ein vereinfachtes Energiemanagement einführen.
- Eingeführt wird außerdem ein Energieverbrauchsregister, an das die öffentlichen Einrichtungen (des Bundes) bzw. die Bundesländer jedes Jahr ihre Energieverbrauchsdaten übermitteln.
Den Gesetzentwurf, sowie weitere Informationen finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Fazit
Der Gesetzentwurf folgt einem spürbaren Harmonisierungsansatz zum übergeordneten EU-Recht hinsichtlich Schwellenwerten, Fristen sowie spezifischen Zusatzanforderungen. Trotzdem bleiben erhebliche Belastungen und überschießende Anforderungen, zum Teil auch Rückschritte zum Entwurf aus dem April 2026. Mit der nun gewählten Formulierung zu den Effizienzzielen (Verweis auf die erfolgten, indikativen Zielmeldungen im Rahmen des nationalen Energie- und Klimaplans) trägt man den Forderungen der Wirtschaft weitgehend Rechnung - sie sind insofern aber auch verzichtbar, deren Streichung würde bestehende Restrisiken endgültig eliminieren.
Ein deutliches Entgegenkommen gab es auch bei der nun zwölfmonatigen Umsetzungsfrist für neue Energieauditpflichtige (nach neuer Definition).
Einer der größten Kritikpunkte ist die weiterhin fehlende Legaldefinition des Unternehmensbegriffs, in enger inhaltlicher Anlehnung an die bisherige Definition nach den BAFA-Merkblättern, die wir als zwingend erforderlich erachten. Auch das Festhalten an VALERI (inkl. einer gesetzlich festgelegten Wirtschaftlichkeitsdefinition) für Einsparmaßnahmen ist aus unserer Sicht nicht haltbar. Sowohl im Bereich der Rechenzentren als auch bei den Abwärme-Transparenzpflichten wurden Konzessionen gemacht - europarechtliche Harmonisierungen nicht (vollständig) umgesetzt und/oder in Aussicht gestellte Erleichterungen zurückgenommen.
Ein deutliches Entgegenkommen gab es auch bei der nun zwölfmonatigen Umsetzungsfrist für neue Energieauditpflichtige (nach neuer Definition).
Einer der größten Kritikpunkte ist die weiterhin fehlende Legaldefinition des Unternehmensbegriffs, in enger inhaltlicher Anlehnung an die bisherige Definition nach den BAFA-Merkblättern, die wir als zwingend erforderlich erachten. Auch das Festhalten an VALERI (inkl. einer gesetzlich festgelegten Wirtschaftlichkeitsdefinition) für Einsparmaßnahmen ist aus unserer Sicht nicht haltbar. Sowohl im Bereich der Rechenzentren als auch bei den Abwärme-Transparenzpflichten wurden Konzessionen gemacht - europarechtliche Harmonisierungen nicht (vollständig) umgesetzt und/oder in Aussicht gestellte Erleichterungen zurückgenommen.
Quelle: DIHK mit eigenen Ergänzungen