Konsignationslager in der Europäischen Union

Konsignationslager erleichtern die schnelle und bedarfsgerechte Belieferung von Kunden in anderen EU-Ländern. Umsatzsteuerlich gelten dabei jedoch besondere Regelungen, die Unternehmen bei der Nutzung solcher Lager beachten müssen.

Was ist ein Konsignationslager?

Bei einem Konsignationslager lagert der Lieferant Waren bereits in der Nähe oder direkt beim Kunden, damit dieser bei Bedarf darauf zugreifen kann. Die Waren bleiben zunächst Eigentum des Lieferanten und gehören weiterhin zu dessen Bestand. Erst wenn der Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt, gehen die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf ihn über. Für die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Lieferungen gelten besondere Regelungen, die im Folgenden erläutert werden.
Blick in die Zukunft: Mit Wirkung zum 1. Juli 2028 tritt ein neuer One-Stop-Shop (OSS) für innergemeinschaftliches Verbringen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Auslaufen der Konsignationslagerregelung zum 1. Juli 2029 festgelegt. Daher dürfen Waren nur noch bis spätestens 30. Juni 2028 in ein Konsignationslager geliefert werden. Der OSS wird es EU-weit tätigen Unternehmen ermöglichen, ihre Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen zentral in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern zu erfüllen, sodass separate umsatzsteuerliche Registrierungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen.

Vereinfachungsregelung

Die Verbringung von Gegenständen eines Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß § 6b UStG gilt nicht als innergemeinschaftliche Lieferung. Damit entfällt die Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland. Diese Vereinfachungsregelung kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt durch den Lieferanten.
  • Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, wonach Letzterer zur Übernahme des Eigentums an den Liefergegenständen berechtigt ist.
  • Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  • Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) aus dem Bestimmungsland.
  • Die USt-IdNr. sowie die Identität des Abnehmers sind dem Lieferanten im Zeitpunkt des Transportbeginns bekannt.
  • Der Lieferant gibt die UstIdNr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung an und zeichnet das Verbringen der Gegenstände in einem besonderen Register auf.
  • Die Gegenstände müssen spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers entnommen werden.
Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
Die Vereinfachung gilt nicht, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Liefergegenstände nicht innerhalb von zwölf Monaten aus dem Lager entnommen werden, in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, durch Diebstahl oder Zerstörung untergehen oder an einen anderen Abnehmer geliefert werden, ohne dass die Voraussetzungen für einen Erwerberwechsel erfüllt sind.

Sonderfälle: Rücksendung und Erwerberwechsel

Nicht immer kommt es nach der Einlagerung zu einer Lieferung an den vorgesehenen Erwerber. Werden die Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten in den Abgangsmitgliedstaat zurückgesendet und wird die Rücksendung in das besondere Register eingetragen, liegen weder eine Lieferung noch ein innergemeinschaftliches Verbringen vor.
Auch ein Wechsel des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
  • Der neue Erwerber hat seine USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten vor dem Kauf der Ware bekannt gegeben.
  • Der Verkauf an den neuen Erwerber hat binnen zwölf Monaten nach Ankunft der Ware im Lager stattgefunden.
  • Der Wechsel wurde in das besondere Register eingetragen.
Hinweis: Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen. Die erforderlichen Angaben sind stattdessen mit einer gesonderten Meldung gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der hierfür vorgesehene Vordruck wird auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Eine Ausfüllanleitung mit weiteren Hinweisen steht ebenfalls zur Verfügung.

Konsignationslager in der Praxis

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Anwendung der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG näher. Daraus ergeben sich insbesondere die folgenden praxisrelevanten Aspekte.

Bezahlung vor Warenentnahme

Die Vereinfachungsregelung kann auch bei einer verbindlichen Bestellung bzw. Bezahlung vor dem Zeitpunkt der Entnahme angewendet werden, wenn beide Parteien deren Anwendung z. B. in einem Rahmenvertrag vereinbart haben (Abschnitt 6b.1 Abs. 3 UStAE).
Damit sollen mögliche Konflikte zwischen den Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vermieden werden. Hintergrund ist, dass der BFH in bestimmten Fällen eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Transportbeginns annimmt. Durch eine entsprechende Vereinbarung erhalten Lieferant und Erwerber daher mehr Rechtssicherheit, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 6b UStG erfüllt sind.

Ausschluss der Vereinfachungsregelung

Der Lieferant kann die Anwendung der Vereinfachungsregelung für bestimmte Gegenstände ausschließen, indem er bewusst eine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG nicht erfüllt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Regelung auf andere Lieferungen in das Konsignationslager (Abschnitt 6a.1 Abs. 19 UStAE).

Ansässigkeit des Lieferanten

Die Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn der Lieferant im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig ist. Eine solche Ansässigkeit kann bereits durch ein eigenes, angemietetes oder gepachtetes Lager begründet werden, wenn dieses mit eigenen Mitteln, etwa eigenem Personal, betrieben wird. Die alleinige umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsmitgliedstaat begründet dagegen noch keine Ansässigkeit (Abschnitt 6b.1 Abs. 2 UStAE).

Abholfälle

Auch sogenannte Abholfälle sind von der Vereinfachungsregelung erfasst. Der Transport in den Bestimmungsmitgliedstaat kann dabei durch den späteren Erwerber erfolgen, der in diesem Fall als beauftragter Dritter handelt. Voraussetzung ist, dass der Transport „ausdrücklich und erkennbar im Namen des liefernden Unternehmers" erfolgt. Eine entsprechende Vereinbarung kann beispielsweise in einem Rahmenvertrag festgehalten werden (Abschnitt 6b.1 Abs. 7 UStAE)

Verlustfälle

Gehen eingelagerte Waren vor der Lieferung durch Zerstörung, Verlust oder Diebstahl verloren, kann die Vereinfachungsregelung grundsätzlich nicht mehr angewendet werden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „kleine Verluste“: Geringe, branchenübliche Mengenverluste beeinträchtigen die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht, wenn sie etwa aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder infolge unvorhersehbarer Umstände entstehen. Als „kleine Verluste“ gelten im Regelfall Verluste von weniger als 5 Prozent des Gesamtbestands identischer Gegenstände. Für die Berechnung dieser Grenze ist der Bestand am Tag des Verlustes maßgeblich. Ist dieser Tag nicht bekannt, kommt es auf den Tag an, an dem das Fehlen der Gegenstände festgestellt wird (Abschnitt 6b.1 Abs. 22 UStAE).
een_eu_de_IHKStuttgart