Grenzüberschreitender Handel mit Wein

Besonderheiten für den Handel mit Wein in Deutschland

In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben bzw. der Verbrauchsteuersatz für Wein ist 0 Euro je Hektoliter. Damit unterliegt Wein in Deutschland keiner Besteuerung. Dennoch untersteht der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein im deutschen Steuergebiet der Steueraufsicht.
Weitere Details finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung.

Gewerbliche Lieferung von Wein innerhalb der EU unter Steueraussetzung

Wein kann von Gewerbetreibenden unter Steueraussetzung innerhalb der EU befördert werden. Beim Versender handelt es sich dabei um den Steuerlagerinhaber oder registrierten zertifizierten Versender, der Empfänger ist ebenfalls Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger oder Begünstigter. In diesem Verfahren bleibt die Verbrauchsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaats ausgesetzt. Um ein Steuerlager betreiben zu können bedarf es einer Erlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt. Zur Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren gibt es das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS).
Für kleine Weinerzeuger mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr gelten Sonderregeln. Diese müssen lediglich beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen.
Weitere Details finden Sie auf dieser Internetseite der deutschen Zollverwaltung.

Innergemeinschaftliche Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr

Eine weitere Verfahrensart ist die innergemeinschaftlich Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr, zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel.
Bei Lieferung und Empfang zu gewerblichen Zwecken innerhalb der EU ist das elektronische vereinfachte Begleitdokument (eVBD) über die EMCS-Anwendung zu verwenden. Dies ist erlaubnispflichtig, d.h. es bedarf einer Bewilligung zum Zertifizierten Versender bzw. Zertifizierte Empfänger durch das örtlich zuständige Hauptzollamt. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen (als „Zertifizierter Versender im Einzelfall“), als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Weitere Details finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung.
Beim Versandhandel mit Wein liefert der Gewerbetreibende (als Versandhändler) an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Will ein Versandhändler mit Sitz im deutschen Steuergebiet Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern, muss er dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Wein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung.
Hinweis:
Formulare für Genussmittelsteuern künftig nur noch über Zoll-Portal verfügbar
Die Zollverwaltung teilte mit, dass ab 1. Januar 2027 die Nutzung des Zoll-Portals für eine Vielzahl von Formularen im Genussmittelsteuerbereich - wozu auch die Verbauchsteuer auf Alkohol zählt - verpflichtend wird. Die Formulare zu den Genussmittelsteuern finden Sie im Zoll-Portal im Bereich "Dienstleistungen". Eine Übersicht der Dienstleistungen und dazugehörigen Formulare finden Sie in den Fachthemen "Verbrauchsteuern": Zoll online - Online-Anträge Verbrauchsteuern.
Der Zugang zu diesen Formularen ist für Unternehmen nur über ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal möglich. Hierfür ist ein ELSTER-Konto für die Organisation vonnöten. Die Bearbeitung bei ELSTER kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich frühzeitig für ein ELSTER-Organisationszertifikat zu registrieren (falls noch keines vorhanden) und sich im Zoll-Portal anzumelden.