Beitreibung von Forderungen im Ausland

Zu den größten Risiken im Auslandsgeschäft zählt das des Forderungsausfalls. Dies wird oft unterschätzt, obwohl Forderungsausfälle und verspätete Forderungseingänge einer der häufigsten Gründe für Insolvenzen sind.

Präventive Maßnahmen

Um Forderungsausfälle zu vermeiden ist es sinnvoll, im Vorfeld entsprechende präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Dazu gehören beispielsweise vertragliche Sicherungsmittel wie die Vereinbarung von Vorauskasse oder der Eigentumsvorbehalt, der im Auslandsgeschäft nur bedingt einsetzbar ist. Weitere Informationen finden Sie hier: Vertragliche Sicherungsmittel - IHK Südlicher Oberrhein
Andere Instrumente zur Zahlungssicherung sind die Absicherung über bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv (Letter of Credit oder L/C.) im Drittlandsgeschäft, Warenkreditversicherungen, das Factoring oder die Bankbürgschaft.

Beitreibungsinstrumente

Wenn Ihr Schuldner im Ausland dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Forderung einzutreiben:
  • das grenzüberschreitende (deutsche) Mahnverfahren
  • das europäische Mahnverfahren bzw. der europäische Zahlungsbefehl
  • das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
Die beiden Letzteren kommen allerdings nur innerhalb der EU zum Tragen.
Zum deutschen online-Mahnverfahren stellt die Justizverwaltung der Bundesländer einen Leitfaden zur Verfügung. Sie können ihn aus dem Internet herunterladen: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Den online-Mahnantrag finden Sie hier: Mahngerichte.de – Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren
In Deutschland ist für das europäische Mahnverfahren bzw. den europäischen Zahlungsbefehl das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Weitere Hinweise zu diesem Instrument finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Daneben existiert auch ein EU-weites Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Ein in der EU ansässiger Gläubiger kann einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Pfändungsbeschluss) in allen EU-Staaten außer Dänemark beantragen. Das Verfahren greift nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

Streitbeilegung durch Schiedsverfahren

Eine Alternative zu den oben genannten Verfahren sind die Schiedsverfahren. Sie ermöglichen eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit. So gibt es beispielsweise das bundesweit einheitliche und international vernetzte Schiedsangebot der deutschen Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie der Auslandshandelskammern (AHKs): Mit dem Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) steht eine volldigitale und zweisprachige Plattform zur Verfügung, um nationale wie internationale Wirtschaftsstreitigkeiten zu behandeln.
Der SGH bietet Unternehmen zudem ein Vorsorge-Werkzeug an: Sie können auf der Website des Schiedsgerichtshofs eine Schiedsklausel abrufen und diese unverändert in Verträge übernehmen. Für viele typische Konstellationen grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen entsteht damit schon bei Vertragsschluss ein kaufmännisch wie rechtlich verlässlicher Rahmen für einen möglichen Konfliktfall.

Insolvenzregister europäischer Staaten

Die Ursache von Forderungsausfällen liegt häufig in der Insolvenz der Kunden. Um herauszufinden, ob Unternehmen, natürliche oder juristische Personen in einem Insolvenzverfahren stecken, bietet das europäische e-Justizportal eine Schnittstelle zu den Insolvenzregistern in diversen EU-Ländern. Über diese Schnittstelle ist eine Suche nach insolventen Schuldnern in den verschiedenen Insolvenzregistern möglich.
Für die Register in den EU-Ländern gelten möglicherweise spezifische nationale Regeln zu den erforderlichen Suchkriterien, zur Dauer der Datenspeicherung usw.

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