Mit dem Auto über die Grenze
Bei einer Fahrt über die Grenze macht man sich nur selten Gedanken darüber, dass das Fahrzeug dadurch in ein Zollverfahren überführt wird. In den meisten Fällen ist dies unproblematisch und erfolgt “konkludent”. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Fahrzeug förmlich anzumelden ist und Abgaben anfallen. Aufzupassen ist in der Regel dann, wenn Wohnsitz des Fahrers und Zulassung des Fahrzeugs in unterschiedlichen Staaten liegen.
Firmenwagen - Deutsche Zulassung
Grundsätzlich müssen alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, verzollt und versteuert werden - das gilt auch für Fahrzeuge. Eine Ausnahme bilden Firmenwagen, private und gewerbliche, die einem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer vom deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Firmenfahrzeuge dürfen für grenzüberschreitende Fahrten in dienstlichem Auftrag und für private Fahrten zwischen dem ausländischen Arbeits- und dem inländischen Wohnort verwendet werden.
Das Fahrzeug muss vor der ersten Einreise bei der Schweizer Zollverwaltung angemeldet werden (Formular 15.30). Der Arbeitnehmer erhält eine auf ein Jahr befristete Bewilligung. Diese kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Anmeldung muss der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen, wonach das Fahrzeug dessen Eigentum ist oder von diesem geleast wurde und mit dem Arbeitsvertrag nachweisen, dass er das Fahrzeug für die erwähnten Fahrten nutzen darf. Der Arbeitnehmer hat eine Verwendungsverpflichtung zu unterschreiben.
Inhaber von Geschäften, Firmen usw. haben keinen Anspruch auf eine Bewilligung für Firmenwagen.
Soll der Firmenwagen über den erlaubten Rahmen hinaus verwendet werden, muss er verpflichtend verzollt werden. Wird der Firmenwagen nicht angemeldet oder wird das Fahrzeug über die erlaubten Fahrten hinaus genutzt, kann dies die Verzollung des Fahrzeugs und die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge haben.
Firmenwagen - Schweizer Zulassung
Hat das Fahrzeug eine Schweizer Zulassung und der Fahrer seinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist der Grenzübertritt problemlos möglich, das reine Überfahren der Grenze gilt als “konkludente” Anmeldung. Dabei ist die Nationalität des Fahrers unbedeutend, ebenso wie die Art der Nutzung, also geschäftlich oder privat. In Deutschland wohnende Kollegen oder Familienangehörige dürfen das Fahrzeug in Deutschland jedoch nicht fahren.
Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und ein in der Schweiz zugelassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung haben, dürfen dieses nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort oder für die Ausführung von Aufgaben, die im jeweiligen Arbeitsvertrag beschrieben sind nutzen (z.B. Kundendienst). Eine Kopie des Arbeitsvertrages muss immer im Pkw mitgeführt werden.
Wird das Fahrzeug darüber hinaus für private Zwecke genutzt, so muss es in der EU zollrechtlich zum Freien Verkehr angemeldet werden, wodurch Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entstehen. Wichtiger Hinweis: Wurde das Fahrzeug verzollt, sind die Einfuhrdokumente für die Abfertigung in den freien Verkehr immer im Fahrzeug mitzuführen.
Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug auch in der EU zugelassen wird und es entsteht derzeit keine Kfz-Steuer. Jedoch muss das Fahrzeug weiterhin zum Eigentum der Schweizer Firma gehören und in der Schweiz zugelassen bleiben.
Fragen des Vorsteuerabzugs, der Besteuerung des geldwerten Vorteils o.ä. sind mit einem Steuerberater zu prüfen.
Die deutschen Zollverwaltung hat ein Merkblatt zur Vorrübergehenden Verwendung von Firmenwagen veröffentlicht, das Sie nebenstehend zum Download finden.
Einfuhr von Fahrzeugen zur Reparatur
Werden Fahrzeuge in Deutschland eingeführt, so sind sie grundsätzlich in ein Zollverfahren anzumelden. Dabei kommen beim Überfahren der Grenze auf eigener Achse grundsätzlich zwei Verfahren in Frage.
Vorübergehende Verwendung
Wird das Fahrzeug auf eigener Achse über die Grenze gefahren und hier genutzt, so ist es in der "vorübergehenden Verwendung". In einem solchen Fall erfolgt die Anmeldung "konkludent", mit "Durchwinken". Dies bedeutet, die Überführung des Kraftfahrzeugs in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten des Grenzübergangs.
Bei der vorübergehenden Verwendung werden keine Abgaben erhoben, aber das Fahrzeug muss - weitgehend - unverändert bleiben. Zulässig sind jedoch "Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzung und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Ware." (Art. 204 UZK-DA)
Aktive Veredelung
Für bestimmte Tätigkeiten ist ausschließlich das Zollverfahren der "aktiven Veredelung" zulässig, vor allem dann, wenn es sich um wertsteigernde Maßnahmen und Veränderungen handelt. Dieses Verfahren ist nicht formlos möglich, es bedarf einer Bewilligung und einer Sicherheitsleistung. Die Bewilligung muss vor Beginn der Veredelungstätigkeit beantragt werden, d.h. die Einfuhr und die Fahrt zur Werkstatt können noch formlos im Rahmen der Verwendung geschehen.
Die Bewilligung kann sowohl der Werkstatt wie auch in einzelnen Fällen dem - nicht in der EU- ansässigen - Besitzer des Fahrzeugs erteilt werden.
Unterscheidung der Verfahren
Die Abgrenzung, welche Arbeiten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung möglich sind, ist schwierig und nicht immer ganz eindeutig. Der Zoll hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden hierzu Informationen erarbeitet, die eine Zuordnung der Tätigkeiten in das korrekte Zollverfahren erleichtern sollen. Das Info-Blatt inklusiv einer Liste häufiger Arbeiten an Fahrzeugen, sind auf der Homepage des Zolls veröffentlicht:
(Geben Sie im Suchfeld ein: "reparaturen von fahrzeugen")