Türkei
Inhouse-Beratungswochen 2026
Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern bieten an mehreren Terminen exklusive Inhouse-Beratungen für Unternehmen an. Für eine Stunde kommt ein Experte der Auslandshandelskammer (AHK) zu Ihnen ins Unternehmen, begleitet von einem/-r Mitarbeiter/-in der IHK. Die Beratung bietet die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des internationalen Geschäfts zu informieren, darunter u.a. Geschäftschancen und Markteintrittsstrategien / Marktinformationen und Partnervermittlung / Rechtliche Rahmenbedingungen. Meden Sie sich für die Inhose-Beratung zur Türkei | 17. März 2026
Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern bieten an mehreren Terminen exklusive Inhouse-Beratungen für Unternehmen an. Für eine Stunde kommt ein Experte der Auslandshandelskammer (AHK) zu Ihnen ins Unternehmen, begleitet von einem/-r Mitarbeiter/-in der IHK. Die Beratung bietet die Möglichkeit, sich zu allen Aspekten des internationalen Geschäfts zu informieren, darunter u.a. Geschäftschancen und Markteintrittsstrategien / Marktinformationen und Partnervermittlung / Rechtliche Rahmenbedingungen. Meden Sie sich für die Inhose-Beratung zur Türkei | 17. März 2026
Zollunion
In der Zollunion zwischen der EG und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet, deren Vorlage in beiden Gebieten der Zollunion zu einer zollfreien Einfuhr der Waren führt (ausgenommen Agrar- und EGKS-Waren).
Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden. Als unmittelbar befördert gelten:
- Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder der Türkei berührt wird
- Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs sind Produkte,
- die in der EU oder in der Türkei hergestellt worden sind. Alle eingesetzten Materialien, auch die aus Drittländern, müssen aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei stammen
- die aus Drittländern importiert worden sind, in der EU oder in der Türkei nicht weiter be-/verarbeitet werden und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden
- Für die aus Drittländern eingeführten Produkte müssen die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sein. Sie befinden sich dann im zollrechtlich freien Verkehr.
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit.
Die Türkei verwendet für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch nur noch die Bezeichnung “Türkiye”. Dieser Name wird auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferentiellen und nicht-präferentiellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen als Länderbezeichnung angewandt (Ursprungszeugnisse, A.TR:...) Während einer Übergangsfrist soll der bisherige Ländername nach Aussage türkischer Behörden akzeptiert werden. (zoll.de)
Ausstellung und Prüfung der A.TR.
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, die Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Ein Download des Formulars ist nicht möglich es kann z.B. bei der IHK oder bei Formularverlagen bestellt werden. Die Richtigkeit wird von der Zollstelle bescheinigt. Die nachträgliche Ausstellung einer A.TR. ist nicht möglich. Das Dokument muss innerhalb von 4 Monaten der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Bei der Ausfuhr muss in die A.TR. die jeweilige MRN (movement reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher ist es ggf. auch möglich, im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR. eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) einzutragen, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR. eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Hierfür gilt ein gesondertes Freihandelsabkommen, wonach als Präferenznachweis die EUR.1 (für Warensendungen im Wert von über 6.000 EURO) oder eine vom Ausführer abzugebende Erklärung (für Sendungen im Wert bis zu 6.000 EURO) erforderlich ist. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft. Als Präferenznachweise kommen auch hier die EUR.1 oder die vom Ausführer abzugebende Erklärung in Betracht. Für Lieferungen im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung kann optional nach Inkrafttreten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. Für EGKS-Waren ist die diagonale Ursprungskumulierung noch nicht anwendbar. Für Sendungen unter 6.000 EURO ist vom Ausführer nur noch die Erklärung in die Rechnung oder einem anderen Handelsdokument aufzunehmen.
Lieferantenerklärung Türkei
Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
- zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
- bei Lieferungen innerhalb der EG eine Lieferantenerklärung ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Formulare, die Sie verwenden können, finden Sie nebenstehend zum Download.
Zusatzzölle / Ursprungszeugnisse
Neu:
Türkei erhebt auch 2025 Schutzzölle / Breite Produktpalette von Zöllen betroffen
Am 31. Dezember 2024 veröffentlichte das türkische Amtsblatt eine aktualisierte Liste der betroffenen Produkte. Darin enthalten sind etwa Marmor, Chemikalien, Kunststoffe, textile Waren, Maschinen, Elektrofahrzeuge, Schmuck und Möbel. Welche Waren davon betroffen sind, erfahren Sie aus dem entsprechenden Artikel der GTAI
Türkei erhebt auch 2025 Schutzzölle / Breite Produktpalette von Zöllen betroffen
Am 31. Dezember 2024 veröffentlichte das türkische Amtsblatt eine aktualisierte Liste der betroffenen Produkte. Darin enthalten sind etwa Marmor, Chemikalien, Kunststoffe, textile Waren, Maschinen, Elektrofahrzeuge, Schmuck und Möbel. Welche Waren davon betroffen sind, erfahren Sie aus dem entsprechenden Artikel der GTAI
Waren aus der EU sind oft von den Schutzzöllen ausgenommen. Ein Nachweis des Ursprungs, wie eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung, genügt. Dennoch verlangen türkische Zolldienstleister oft ein Ursprungszeugnis, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Import- und Außenhandelsregime
Im Resmi Gazete, Amtsblatt der Türkei, wurden die Importverordnungen für 2026 (İthalat Tebliğleri) am 31. Dezember 2025 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2026 gültig. Die Regelungen der Importregimeverordnung sind in mehrere Importverordnungen aufgeteilt. Gleichzeitig wurde mit den Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen 2026 (Ürün Güvenliği ve Denetimi) der Bereich „Produktsicherheit und Überwachung“ am 31. Dezember 2025 für das Jahr 2026 erlassen.
Die Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Übersicht in tabellarischer Form (Stand 2025) zu den Import- und Produktsicherheitsverordnungen veröffentlicht.
Die Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Übersicht in tabellarischer Form (Stand 2025) zu den Import- und Produktsicherheitsverordnungen veröffentlicht.
Regelungen für den Import von Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen
Mit der Bekanntmachung 2026/9 (“CE” Isareti Tasıması Gereken Bazi Ürünlerin Ithalat Denetimi Tebligi - Ürün Güvenligi ve Denetimi) des türkischen Handelsministeriums sind Vorschriften veröffentlicht worden, die den Import von Waren, welche als gefährlich eingestuft werden, betreffen.
Bei der Einfuhr folgender Warengruppen (Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung 2026/9) wird seitens der türkischen Zollbehörden eine Übereinstimmung mit den jeweiligen Sicherheitsnormen gefordert:
- Maschinen
- Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
- Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
- Sicherheitszubehör für Aufzüge
- Druckgeräte
- Einfache Druckbehälter
- Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- Warmwasserkessel
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, Dunstabzugshauben, Backöfen, elektrische Lampen, Klimageräte, Ventilatoren, elektrische Staubsauger, Kühl- und Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner, Fernseher, elektronische Displays, Schweißgeräte etc.
- Explosivstoffe (pyrotechnische Materialien)/Explosivstoffe für zivile Zwecke
- Aufblasbare Boote
Die Einfuhrkontrolle erfolgt durch die Turkish Standards Institution (TSI). Das TSI überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2/Ek-2 aufgelisteten Waren der o.g. Bekanntmachung. Wenn der Verdacht besteht, dass die Waren nicht sicher sind oder den zutreffenden Verordnungen nicht entsprechen, werden Tests gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, erstellt die Turkish Standards Institution eine Übereinstimmungserklärung.
Für Waren, deren Übereinstimmung nicht festgestellt wird, wird der Import verweigert. Für Waren, die mit eine A.TR angemeldet werden, wird häufig die TAREKS-Referenznummer (TAREKS: Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass das Produkt automatisch als konform gilt und nicht einer Kontrolle zugeführt wird.
Regelungen für den Import von Maschinen
Die Türkei hat am 31. Dezember 2025 eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Importkontrolle bestimmter Maschinen und technischer Produkte in die Türkei im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit. Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen wird seitens der türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften gefordert. Dazu zählen – je nach Produkt – insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), der EMV-Vorschriften sowie ggf. Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen.
Von der Bekanntmachung erfasst sind u. a. folgende Warengruppen:
- Maschinen
- Landwirtschaftliche Maschinen
- Elektromotoren
- Elektromagnetische Produkte oder davon betroffene Produkte
- Elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
- Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronsiche Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen
- Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie
- Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen sind (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln und in TAREKS hochzuladen.
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass die Waren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, kann die Einfuhr verweigert werden. Für Waren, die mit einer A.TR-Bescheinigung angemeldet werden, wird häufig eine TAREKS-Referenznummer automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass die Ware automatisch als konform gilt oder keiner Kontrolle unterzogen wird