Der Präferenzursprung – Grundlagen und Dokumente
Der Begriff des Warenursprungs wird im Außenhandel häufig verwendet. Insbesondere der Präferenzursprung wirft in vielen Lieferbeziehungen Fragen auf.
Es wird zwischen dem nicht-präferenziellen und dem präferenziellen Ursprung unterschieden. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile. Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nicht-präferenzielle, auch handelspolitisch genannte Ursprung, für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise. Nachweisdokument des handelspolitischen Ursprungs ist das Ursprungszeugnis, alle notwendigen Informationen darüber finden Sie unter diesem Link:
Ihr Weg zum Ursprungszeugnis
Ihr Weg zum Ursprungszeugnis
Präferenzursprung - Was ist das?
Die Europäische Union (EU) hat mit vielen Staaten Freihandelsabkommen (“Präferenzabkommen”) geschlossen, die den Warenverkehr der EU mit diesen Staaten fördern sollen. Ware mit Präferenzursprung hat daher Zollvorteile oder ist vollkommen zollfrei.
In diesen Abkommen ist für jede Ware definiert, Be- oder Verarbeitungsschritte notwendig sind, um die Vorteile zu erlangen. Außerdem muss ein Nachweis über den präferentiellen Ursprung bei der Einfuhr vorgelegt werden.
Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und in der Regel keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Waren keinen präferenziellen Ursprung.
Sollte der Importeur dennoch einen Ursprungsnachweis fordern, bleibt die Ursprungsfindung nach dem oben genannten handelspolitischen Ursprungsrecht.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.
Wie wird der Präferenzursprung ermittelt?
1. Besteht ein Abkommen mit dem Vertragsland?
Präferenzregelungen sind in den jeweiligen Abkommen definiert und gelten daher nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Daher ist zunächst zu prüfen, ob mit dem Handelspartner ein Abkommen besteht. Dabei hilft eine Übersicht der Handelsabkommen vom Zoll.
Präferenzregelungen sind in den jeweiligen Abkommen definiert und gelten daher nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Daher ist zunächst zu prüfen, ob mit dem Handelspartner ein Abkommen besteht. Dabei hilft eine Übersicht der Handelsabkommen vom Zoll.
2. Wie lautete die korrekte Warennummer meines Produktes?
In den Abkommen sind die Bearbeitungsregeln anhand der HS-Position, den ersten vier Stellen der Warentarifnummer definiert. Nur wenn diese für das zu exportierende Produkt korrekt ermittelt wurde, kann der Präferenzursprung bestimmt werden.
In den Abkommen sind die Bearbeitungsregeln anhand der HS-Position, den ersten vier Stellen der Warentarifnummer definiert. Nur wenn diese für das zu exportierende Produkt korrekt ermittelt wurde, kann der Präferenzursprung bestimmt werden.
3. Wie lautet die Verarbeitungsregel?
Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden: WuP online - Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten (zoll.de)
Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden: WuP online - Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten (zoll.de)
In den meisten Fällen handelt es sich um
a) eine “Wertschöpfungsregel”: Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Preisänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
b) einen “Positionswechsel”: Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Es gibt darüber auch kombinierte Regeln, “Spezialfälle” in einigen Abkommen und andere komplexe Variationen. Wir beraten Sie gern bei Ihren Fragen zur Ermittlung des Ursprungs.
Wie wird der Präferenzursprung dokumentiert?
“Lieferantenerklärung”
Um den präferentiellen Ursprung von Materialien zu dokumentieren, die innerhalb Deutschlands oder innerhalb der EU gehandelt werden, kann eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden. Diese ist in ihrem Wortlaut verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch in der Form. Sie kann als Einzelerklärung pro Lieferung abgegeben werden oder in Form einer Langzeiterklärung für alle Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum.
Lesen Sie dazu auch:
“Ursprungserklärung”
Für Warensendungen ins EU-Ausland mit einem Wert bis 6.000 Euro kann der Ausführer in der Regel ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Diese kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden und muss grundsätzlich unterschrieben sein. Der Wortlaut ist in den jeweiligen Abkommen vorgeschrieben und kann nach Empfangsland ggf. minimal unterschiedlich sein.
Warenverkehrsbescheinigung “EUR.1”
In vielen Abkommen ist für die Ursprungsdokumentation von höheren Warenwerten die Vorlage einer “EUR.1” erforderlich, die von der zuständigen Zollstelle geprüft und bestätigt wird. Bei der Einfuhr im Empfangsland kann mit Vorlage der EUR.1 die Zollbegünstigung beantragt werden.
Die “EUR.1” ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Das Formular steht nicht zum Download zur Verfügung und kann z.B. bei der IHK (im Formularshop) oder bei Formularverlagen bezogen werden.
“Ermächtigter Ausführer” (EA)
Die Hauptzollämter können Unternehmen eine Vereinfachung als "Ermächtigter Ausführer (EA)" bewilligen. Ermächtigte Ausführer dürfen
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d.h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (oder EUR-MED) entfällt oder
- vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei).
Ein "Ermächtigter Ausführer" muss sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann, dafür ist eine Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O) bei der Beantragung der Bewilligung vorzulegen. Auf der Webseite des Zolls werden Aspekte zur A&O und zum Bewilligungsantrag erläutert, dort ist auch das elektronische Antragsformular hinterlegt. In einer Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF Z 4216) werden Mindestanforderungen genannt, die von der A&O erfüllt werden müssen:
- Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
- Art der unternehmerischen Tätigkeit
- Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
- Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
- Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
- Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten
- Prüfung der Ursprungseigenschaft (ein mögliches Kalkulationsschema finden Sie bei den Downloads)
- Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
“Registrierter Ausführer” (REX)
Beim “Registrierter Exporteur (REX)” handelt es sich nicht um eine förmliche Bewilligung, sondern um eine Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt. Allerdings sind die Voraussetzungen, die “Registrierte Exporteure” zu erfüllen haben, die gleichen wie beim Ermächtigten Ausführer. Unternehmen, die sich als REX registrieren, sollten daher intern die gleichen Anforderungen stellen und ihre Abläufe sicherstellen, da der Zoll auch bei Registrierten Exporteuren Prüfungen vornehmen kann.
Tendenziell nimmt die Bedeutung des Ermächtigten Ausführers ab, in den neueren Abkommen gewinnt der Registrierte Exporteur an Bedeutung.
Länderspezifische Hinweise
Großbritannien:
Die zollbegünstigte Einfuhr ist im Abkommen zwischen der EU und Großbritannien nur für Waren der jeweils anderen Vertragspartei vorgesehen. Waren mit EU-Ursprung, die wieder in die EU importiert werden, können ggf. als “Rückware” abgabenfrei eingeführt werden.
Zudem sieht Artikel 24 vor, dass auf Waren, die nach einer Ausbesserung/Reparatur in der jeweils anderen Vertragspartei wiedereingeführt werden – ungeachtet ihres Ursprungs – keine Zölle erhoben werden dürfen.
Zudem sieht Artikel 24 vor, dass auf Waren, die nach einer Ausbesserung/Reparatur in der jeweils anderen Vertragspartei wiedereingeführt werden – ungeachtet ihres Ursprungs – keine Zölle erhoben werden dürfen.
Der Zoll hat zum Abkommen mit Großbritannien ein Merkblatt veröffentlicht: Zoll online - TCA - TCA - das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich
Japan:
Die Ursprungsregel im Abkommen mit Japan unterscheiden sich von der gewohnten Systematik z.B. dadurch, dass als alternative Regel eine sogenannte “Regionale Wertschöpfung (Regional Value Content – RVC)” genutzt werden kann.
Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Die Geltungsdauer darf maximal 12 Monate sein. Der Geltungszeitraum ist zwingender Wortlaut der Erklärung zum Ursprung. Ist die Erklärung nicht für mehrere Lieferungen gültig, so bleiben die Daten der Periode unausgefüllt.
Es muss in den Ursprungsnachweisen (auch Lieferantenerklärung) das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben.
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware (”Gewissheit des Einführers / Importer’s Knowledge”) auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen (Ursprungsbehauptung). Dieser Ursprung muss bewiesen werden. Daher kommt diese Möglichkeit faktisch nur für verbundene Unternehmen in Betracht und ist mit großer Vorsicht anzuwenden.
Detaillierte Erläuterungen der möglichen Ursprungsermittlung finden Sie in einem Merkblatt der Generalzolldirektion.
Türkei:
Zwischen der Türkei und der EU besteht eine Zollunion, sodass Waren in der Regel unabhängig von ihrem Ursprung zollfrei gehandelt werden können, wenn sie sich im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden. Als Nachweis darüber wird die “ATR” als Begleitpapier ausgestellt.
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, die Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Hierfür gilt ein gesondertes Freihandelsabkommen, wonach als Präferenznachweis die EUR.1 (für Warensendungen im Wert von über 6.000 EURO) oder eine vom Ausführer abzugebende Erklärung (für Sendungen im Wert bis zu 6.000 EURO) erforderlich ist. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft.
Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
- zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
- bei Lieferungen innerhalb der EG eine Lieferantenerklärung ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.