USA: Zoll & Exportvorgaben
- Wie ist der Stand beim „Zolldeal” zwischen der EU und USA?
- Für welche Produkte gelten welche AKTUELLEN (Zusatz-)zölle?
- 15.01.2026 – Einführung von Zöllen auf bestimmte Halbleiter
- 01.11.2025 – Einführung von Zöllen auf LKWs, LKW-Teile und Busse
- 14.10.2025 Einführung von Zöllen auf Holz und Holzprodukte
- April/ Mai 2025 US-Strafzölle auf Autos und Autoteile
- Was muss man zur Rückerstattung von IEEPA-Zöllen in den USA wissen?
- Welche Auswirkungen hat das Supreme-Court-Urteil?
- Aufhebung der De-Minimis-Regelung für Kleinsendungen (seit 29.08.2025)
- US-Hafengebühr für Schiffe mit China-Bezug (ausgesetzt bis 10. November 2026)
- Was können Unternehmen tun?
- Weitere Informationen
Wie ist der Stand beim „Zolldeal” zwischen der EU und USA?
EU setzt Handelsvereinbarung mit den USA um: Neue Verordnungen schaffen mehr Planungssicherheit für Unternehmen
Mit den Verordnungen (EU) 2026/1455 und (EU) 2026/1461 hat der Rat der Europäischen Union die im Juli/August 2025 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten vereinbarte Handelsvereinbarung umgesetzt. Ziel ist es, die transatlantischen Handelsbeziehungen zu stabilisieren, Handelshemmnisse abzubauen und gleichzeitig den europäischen Markt bei Bedarf wirksam zu schützen.
Abbau von Handelshemmnissen
Kern der Vereinbarung ist der Abbau der verbliebenen EU-Zölle auf Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Darüber hinaus wird der Marktzugang für ausgewählte, nicht sensible Fischerei- und Agrarprodukte aus den USA über Zollkontingente und teilweise Zollsenkungen verbessert.
Was regeln die Anhänge der Hauptverordnung?
Die Einzelheiten der Handelsvereinbarung sind in den Anhängen der Verordnung (EU) 2026/1455 geregelt.
Anhang I – Wegfall der EU-Zölle auf Industrieerzeugnisse
Anhang I enthält die Waren, für die die Europäische Union die verbliebenen Einfuhrzölle auf Industrieerzeugnisse mit Ursprung in den USA abschafft. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte anhand der aufgeführten KN-Codes von den Zollerleichterungen erfasst werden.
Anhang II – Zollkontingente für Agrar- und Fischereierzeugnisse
Anhang II regelt den verbesserten Marktzugang für ausgewählte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den USA. Die Erleichterungen erfolgen insbesondere durch Zollkontingente und teilweise reduzierte Zollsätze.
Anhang III – Schutzmaßnahmen für Stahl- und Aluminiumwaren
Anhang III betrifft insbesondere Waren der Kapitel 72, 73 und 76 der Kombinierten Nomenklatur. Sollten die USA zum 31. Dezember 2026 weiterhin Zölle von mehr als 15 Prozent auf entsprechende EU-Produkte erheben, kann die Europäische Kommission die Anwendung der Zollvergünstigungen für diese Waren aussetzen.
Umsetzung der Präferenzen in der EU
Die Zollpräferenzen werden auf Waren mit einem nichtpräferenziellen Ursprung in den USA gewährt; präferenzielle Ursprungsregeln sollen zu einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt werden. Zusätzlich ist ein Direktbeförderungsnachweis erforderlich.
Einzelheiten sind auf der Webseite der Zollverwaltung aufgeführt.
Verlängerung der Zollfreiheit für Hummer
Die zollfreie Einfuhr von Hummer und verarbeiteten Hummererzeugnissen gilt rückwirkend ab dem 1. August 2025 und ist bis zum 31. Juli 2030 befristet.
Schutz des europäischen Marktes
Die Verordnung enthält Schutzmechanismen bei Marktstörungen und ermöglicht die Aussetzung von Zollvergünstigungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung
Geltungsdauer
Die Hauptverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029. Eine Evaluierung erfolgt bis zum 30. Juni 2029.
- Die Vereinigten Staaten führen einen pauschalen Zollsatz von 15 Prozent auf sämtliche EU-Waren ein. Ausgenommen hiervon sind unter anderem bestimmte Produkte aus Eisen, Stahl, Aluminium und bestimmte Kupfererzeugnisse, die weiterhin einem Zollsatz von bis zu 50 Prozent unterliegen können. Für bestimmte Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse ist perspektivisch ein Zollkontingentsystem in der Diskussion. Der Zollsatz von 15 Prozent gilt als Obergrenze aus Sicht der EU. Eine Ausnahme dazu ist, wenn der MFN-Zoll höher als 15 Prozent ist, dann gilt der MFN-Zollsatz. Des Weiteren ist geplant, dass die Zölle auf Autos und Autoteile rückwirkend ab dem 1. August 2025 von einer Zollbelastung von 25 auf 15 Prozent reduziert werden.
- Die USA haben zugesichert, dass auch für Arzneimittel, Halbleiter und Holz, die aktuell einer Section 232-Untersuchung unterliegen, die Obergrenze von 15 Prozent gelten wird.
Zusätzlich verpflichten sich die Vereinigten Staaten zum 1. September 2025 auf die folgenden Produkte der Europäischen Union ausschließlich den MFN-Zoll anzuwenden: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), sämtliche Flugzeuge und Flugzeugteile, Generika sowie deren Inhaltsstoffe und chemische Vorstufen. Eine Übersicht der betroffenen Zolltarifnummern ist hier zu finden. Künftig könnte diese Liste ausgeweitet werden.
Für welche Produkte gelten welche AKTUELLEN (Zusatz-)zölle?
Die nachfolgenden Informationen sind nach Aktualität gegliedert.
08.06.2026 – Anpassungen der US-Zölle für Aluminium, Stahl und Kupfer (Metallzölle)
Mit einer Presidential Proclamation werden die jüngsten Änderungen der Section-232-Zölle auf Stahl, Aluminium und Kupfer für den Zeitraum vom 8. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027 weiter angepasst.
Die Regelung senkt den Zollsatz von 25 auf 15 Prozent für bestimmte landwirtschaftliche Maschinen sowie bestimmte Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für den private Gebrauch (Anhang III) und passt zudem die Zölle auf bestimmte mobile Industrieanlagen und Maschinen (Anhang I-C) an, die als wichtig für die wirtschaftliche Aktivität in den USA angesehen werden.
Für Waren des Anhangs I-C aus Argentinien, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Japan, Südkorea, Liechtenstein, der Schweiz, Taiwan, dem Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union gilt künftig ein Gesamtzollsatz von mindestens 15 Prozent: Liegt der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) unter 15 Prozent, wird ein zusätzlicher Section-232-Zoll erhoben, bis insgesamt 15 Prozent erreicht werden; liegt der MFN-Zollsatz bereits bei 15 Prozent oder höher, fällt kein zusätzlicher Section-232-Zoll an.
Für USMCA-konforme Produkte aus Kanada und Mexiko wird der 25-prozentige Zoll nur auf den nicht-US-amerikanischen Wertschöpfungsanteil erhoben, wobei die effektive Gesamtzollbelastung nicht unter 15 Prozent liegen darf.
Für importierte Industrieerzeugnisse, die vollständig aus US-amerikanischem Stahl oder Aluminium hergestellt wurden, gilt ein Zollsatz von 10 Prozent. Zudem wird die Schwelle für als US-Ursprung anerkannten Stahl („melted and poured“) sowie Aluminium und Kupfer („smelted and cast“) von 95 auf 85 Prozent gesenkt.
Proklamation vom 2. April 2026
Mit der Proklamation vom 2. April 2026 gelten seit dem 6. April 2026 aktualisierte Stahl-, Aluminium- und Kupferzölle, und zwar in folgender Struktur:
- 50 Prozent für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A).
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium-, Stahl- und Kupferderivate, bei denen das hierfür verwendete Aluminium, der Stahl beziehungsweise das Kupfer vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde. - 25 Prozent für Stahl- und Aluminiumderivate sowie Kupferprodukte auf der Annex I-B Liste.
Ein alternativer Zollsatz von 10 Prozent gilt für Aluminium- und Stahlderivate sowie für Kupferprodukte, sofern das jeweils verwendete Metall vollständig in den USA geschmolzen und gegossen wurde. Produkte mit einem geringeren Metallanteil von 15 Prozent (Gewichtsanteil) sind von den Section-232-Zöllen auf Stahl und Aluminium ausgenommen. - Für Stahl- und Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15 Prozent.
Sollte der bereits geltende MFN-Zoll höher sein gilt dieser, ansonsten gilt der Mindestzollsatz von 15 Prozent. Für Derivate, die zu mindestens 95 Prozent aus US-Aluminium bestehen gilt ein alternativer Basiszollsatz von 10 Prozent. Sollte der bereits geltende MFN-Zoll bei diesen Produkten mit 95 Prozent US-Aluminiumanteil höher sein als 10 Prozent gilt dieser, ansonsten der Mindestzollsatz von 10 Prozent. - Für Waren auf der Annex II Liste entfallen Zölle komplett.
Die Zölle gelten jeweils auf den gesamten Zollproduktwert. Die gesammelten Annex I bis IV stehen bereit.
17.04.2026 – Zölle auf Pharmazeutika
Das Weiße Haus gibt bekannt, die Section-232-Untersuchung des US-Wirtschaftsministeriums abgeschlossen zu haben und führt Zölle von bis zu 100 Prozent auf patentgeschützte Arzneimittel und entsprechende Wirkstoffe ein (Annex I). Gleichzeitig werden jedoch bestehende Handelsabkommen berücksichtigt: Für die Europäische Union, Südkorea, Japan und die Schweiz gilt eine Obergrenze von 15 Prozent, während für das Vereinigte Königreich ein Satz von 10 Prozent vorgesehen ist. Unternehmen aus Ländern mit entsprechenden Abkommen können somit von niedrigeren Zollsätzen profitieren.
Geplant sind laut US Regierung Anreize für Investitionen in den USA zu schaffen. Unternehmen, die sich zum Aufbau von Produktionskapazitäten in den Vereinigten Staaten verpflichten und der Anwendung von Meistbegünstigungspreisen zustimmen, können ihre Produkte bis zum 20. Januar 2029 zollfrei einführen. Erfolgt lediglich eine Investitionszusage ohne weitere Verpflichtungen, beträgt der Zollsatz 20 Prozent.
Die neuen Zölle treten für große Unternehmen (Annex III) nach 120 Tagen (31. Juli 2026) und für kleinere Unternehmen nach 180 Tagen (29. September 2026) in Kraft.
Generische Arzneimittel und Wirkstoffe sind von den Maßnahmen ausgenommen. Auch bestimmte Spezialprodukte, wie Orphan Drugs, Tierarzneimittel und weitere ausgewählte Kategorien bleiben zollfrei, sofern sie aus Ländern mit einem US-Handelsabkommen stammen.
15.01.2026 – Einführung von Zöllen auf bestimmte Halbleiter
Mit Wirkung zum 15. Januar 2026 unterliegen Einfuhren bestimmter Halbleiter mit definierten technologischen Parametern einem Zoll in Höhe von 25 Prozent.
01.11.2025 – Einführung von Zöllen auf LKWs, LKW-Teile und Busse
Die USA haben Zölle auf importierte Lkw und Busse eingeführt.
Seit November 2025 gelten ein Zoll von 25 Prozent für mittelschwere und schwere Lkw sowie Lkw-Teile (EU-Ursprungswaren 15 Prozent) und ein Zoll von 10 Prozent für Busse. Ziel ist es, die heimische Industrie zu unterstützen.
| Details zu den LKW-Zöllen | |
|---|---|
| Mittelschwere und schwere Lkw sowie Teile | 25 Prozent Zoll – LKW-Teile 15 Prozent (EU-Ursprungswaren) |
| Busse | 10 Prozent |
| In Kraft getreten | 1. November 2025 |
| Ziel | Schutz und Stärkung der heimischen Lkw-Industrie |
| Ausnahme | Einige Fahrzeuge im Rahmen des nordamerikanischen Handelsabkommens (NAFTA/USMCA) sind ausgenommen. |
Einzelheiten sind auf der Webseite der US-Zollverwaltung nachstehend aufgeführt:
14.10.2025 Einführung von Zöllen auf Holz und Holzprodukte
Mit der Proklamation 10976 vom 29. September 2025 führen die Vereinigten Staaten von Amerika zusätzliche Zölle auf Importe von Weichholz und verschiedenen Holzprodukten ein.
Eine weitere Erhöhung der Zollsätze ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen.
Bisher war Holz gemäß Anhang II der Executive Order 14257 von den reziproken Zöllen ausgenommen. Durch die aktuelle Änderung werden jedoch 158 Unterpositionen des Kapitels 44 des Harmonisierten Zolltarifs der USA (HTSUS) aus der Liste der Ausnahmen gestrichen. Diese Produkte unterliegen nun ebenfalls den reziproken Zöllen.
Die vollständige Liste der betroffenen Zolltarifnummern ist im Dokument „Lumber and Timber 232 Annex“ (Abschnitt A., 6., iii.) aufgeführt.
Für Holzprodukte mit Ursprung in der Europäischen Union, die unter diese Proklamation fallen, beträgt der Zollsatz höchstens 15 %.
Die vollständige Liste der betroffenen Waren finden Sie im Lumber and Timber 232 Annex.
April/ Mai 2025 US-Strafzölle auf Autos und Autoteile
Seit dem 3. April werden 25 Prozent (EU-Autos 15 Prozent ab dem 1. August 2025) Zoll auf importierte Autos und seit 3. Mai 2025 25 Prozent (EU-Autoteile 15 Prozent ab 1. August 2025) auf Autoteile erhoben. Waren, die von der zolltariflichen Einreihung für Teile eingestuft sind, jedoch keine Teile von Autos oder Autoteile sind, unter liegen nicht den Zöllen.
Der 25-prozentige Zoll (EU-Autos und -teile 15 Prozent) gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos und Autoteile gelten. Die Reziprok-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Der 25-prozentige Zoll (EU-Autos und -teile 15 Prozent) gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Autos und Autoteile gelten. Die Reziprok-Zölle gelten für die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht.
Importeure von Autos, die unter das USMCA (aus Mexiko oder Kanada) fallen, können den US-Anteil ihrer Produkte beim US Department of Commerce zertifizieren und dann den Zoll in Höhe von 25 Prozent nur auf den Wert der nicht US-Anteile zahlen.
Mehr Informationen stehen auf der Webseite des Weißen Hauses bereit.
- ADJUSTING IMPORTS OF AUTOMOBILES AND AUTOMOBILE
PARTS INTO THE UNITED STATES
- Fact Sheet: President Donald J. Trump Adjusts Imports of Automobiles and Automobile Parts into the United States
Eine Übersicht zu den betroffenen US-Zolltarifnummern ist unter der folgenden Veröffentlichung zu finden:
Was muss man zur Rückerstattung von IEEPA-Zöllen in den USA wissen?
Im Februar 2026 entschied der Oberste Gerichtshof der USA, dass der International Emergency Economic Power Act (IEEPA), den Präsident Trump zur Verhängung von Zöllen genutzt hatte, als Rechtsgrundlage nicht zulässig sei.
Rückerstattungen der IEEPA-Zölle
Update: Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle
CBP akzeptiert seit dem 7. Juli 2026 keine Warehouse Entries der Typen 21 und 22 mehr auf CAPE Declarations. Lageranmeldungen (Warehouse Entries), die zwischen 20. April 2026 und 6. Juli 2026 über eine CAPE Declaration eingereicht wurden und für die keine entsprechende Lagerentnahme (Warehouse Withdrawal) erfolgt ist, werden nicht mit einer Erstattung der IEEPA-Zölle liquidiert. Lagerentnahmen werden entsprechend verarbeitet, sofern die IEEPA-Zölle zum Zeitpunkt der Entnahme bezahlt wurden.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
CBP akzeptiert seit dem 7. Juli 2026 keine Warehouse Entries der Typen 21 und 22 mehr auf CAPE Declarations. Lageranmeldungen (Warehouse Entries), die zwischen 20. April 2026 und 6. Juli 2026 über eine CAPE Declaration eingereicht wurden und für die keine entsprechende Lagerentnahme (Warehouse Withdrawal) erfolgt ist, werden nicht mit einer Erstattung der IEEPA-Zölle liquidiert. Lagerentnahmen werden entsprechend verarbeitet, sofern die IEEPA-Zölle zum Zeitpunkt der Entnahme bezahlt wurden.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
Am 7. April 2026 erließ Richter Eaton vom US-Supreme Court eine Anordnung, mit der CBP zu folgenden Maßnahmen verpflichtet wird:
- Erstens wird CBP angewiesen, sämtliche noch nicht endgültig abgefertigten Einfuhren, die IEEPA-Zöllen unterlagen, ohne Berücksichtigung dieser Zölle abzufertigen.
- Zweitens sollen bereits abgefertigte Einfuhren, deren Abfertigung noch nicht endgültig ist, erneut abgefertigt werden – ebenfalls ohne Berücksichtigung der IEEPA-Zölle.
- Drittens sollen auch bereits endgültig abgefertigte Einfuhren erneut abgefertigt werden, und zwar ebenfalls ohne Berücksichtigung der IEEPA-Zölle.
Eine identische Anordnung wurde bereits im vergangenen Monat im Verfahren Atmus Filtration, Inc. v. United States, Aktenzeichen 1:26-cv-01259 (Gericht für internationalen Handel, 27. Februar 2026), erlassen. Atmus zog seine Klage jedoch Berichten zufolge zurück, da das Unternehmen nicht die Leitklage übernehmen wollte.
Aufgrund des neuen Datums der Anordnung endete die Frist für eine Berufung durch das Justizministerium (DOJ) am 6. Juni 2026.
CBPs Entwicklung des CAPE-Systems
CBP veröffentlichte am 15. April 2026 sein jüngstes CAPE-Update. Die CAPE-Phase I wird am 20. April 2026 starten. In Phase I können Importeure (Importer of Record) und Zollagenten Anträge auf Rückerstattung von nach dem IEEPA gezahlten Zöllen für bestimmte Einfuhren direkt über das ACE-Portal einreichen. CBP wird Berichten zufolge Rückerstattungen innerhalb von 45 Tagen nach Genehmigung des Antrags auszahlen. Es ist jedoch nicht bekannt, wie lange CBP für die Genehmigung benötigt. Ebenso ist unklar, ob die Genehmigung und Bearbeitung aufgrund einer möglichen Berufung des DOJ (Department of Justice) ausgesetzt werden.
Funktionalität von CAPE
Laut CBP wird CAPE wie folgt funktionieren:
- Für gültige Eintragsnummern wird ACE die Positionen der Einfuhrabfertigung aktualisieren, um die zollpflichtigen IEEPA-Harmonized Tariff Schedule (HTS)-Kapitel-99-Codes und -Abgaben zu entfernen, wodurch eine neue Version der Einfuhrübersicht entsteht. Sobald die IEEPA-Zölle entfernt wurden, berechnet ACE die geschuldeten Abgaben ohne die entsprechenden HTS-Codes neu. In der Regel werden die Einfuhren nach Prüfung durch CBP erneut abgefertigt, und Rückerstattungen werden nach Empfänger und Abfertigungsdatum konsolidiert und anschließend ausgezahlt.
Importeure übermitteln ihre Importdaten über sogenannte CAPE-Erklärungen im ACE-Portal an CBP. Diese müssen im CSV-Format vorliegen. Eine herunterladbare Vorlage wird im ACE-Portal verfügbar sein. Jede Erklärung ist auf 9.999 Einträge begrenzt.
Die Einreichungen unterliegen einem zweistufigen Validierungsprozess:
- Validierung der Erklärung
- Der Einreicher ist der Importeur of Record (IOR) oder der Zollagent,
der die Einfuhrabfertigung im Namen des IOR vorgenommen hat - Die CAPE-Erklärung enthält eine Liste von Eintragsnummern (Entry Summery)
- Die Informationen sind korrekt formatiert
- Der Einreicher ist der Importeur of Record (IOR) oder der Zollagent,
- Validierung der Einträge
- Jede angegebene Eintragsnummer existiert im ACE-System
- Für jede Einfuhr wurde mindestens ein zollpflichtiger IEEPA-HTS-Code angegeben
- Keine Eintragsnummer ist innerhalb derselben oder einer früheren Erklärung doppelt enthalten
Zulässigkeit für CAPE Phase I
Phase I gilt nur für bestimmte Einfuhren. Dazu gehören die meisten Einträge, die entweder noch nicht endgültig abgefertigt sind oder deren Abfertigung bis zu 80 Tage zurückliegt. Ebenfalls eingeschlossen sind Einträge mit dem Status „ausgesetzt“, „verlängert“ oder „in Prüfung“ sowie Lager- und Lagerentnahme-Einfuhren.
Ausgeschlossen sind:
- Einträge mit Kennzeichnung zur Abstimmung (Reconciliation) sowie Eintragstyp 09
- Einträge im Rahmen eines Drawback-Verfahrens
- Einträge mit laufendem Einspruch (Protest)
- Einträge, die nicht im ACE-System erfasst sind oder keinen Abfertigungsstatus haben
- Einträge mit Antidumping- oder Ausgleichszöllen (AD/CVD), für die das Handelsministerium bereits Abfertigungsanweisungen erteilt hat und die noch auf Abfertigung warten
Einträge, deren Abfertigung bereits endgültig ist
CBP weist zudem darauf hin, dass Rückerstattungsanträge für IEEPA-Zölle nicht über eine Post Summary Correction (PSC) gestellt werden dürfen. Unternehmen, die eine PSC beantragt hatten, sollten diese wieder zurückziehen und dann über CAPE ihre Anträge stellen.
Für Einfuhren, die aktuell nicht von den CAPE-Zeitfenstern erfasst sind, wird empfohlen, einen Protest beim CBP einzulegen, um die Verjährungsfristen zu sichern.
Ablauf der Rückerstattung
Nachdem CBP die Massenverarbeitung abgeschlossen hat, werden nicht abgefertigte Einträge 45 Tage nach Annahme der CAPE-Erklärung zur Abfertigung angesetzt. Das bedeutet nicht, dass Rückerstattungen 45 Tage nach Einreichung erfolgen, sondern 45 Tage nach Prüfung und Genehmigung durch CBP.
CBP zahlt Rückerstattungen als Pauschalbetrag aus. Ausnahmen gelten für Einträge mit den Status „ausgesetzt“, „verlängert“ oder „in Prüfung“. Diese behalten ihren Status, und die Rückerstattung erfolgt erst nach endgültiger Abfertigung.
Rückerstattungen werden an den Importeur of Record oder – falls angegeben – an eine benannte Partei ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt elektronisch per ACH (Automated Clearing House). Voraussetzung ist, dass entsprechende US-Bankdaten für Rückerstattungen bei CBP hinterlegt sind. Diese Kontodaten sind getrennt von Zahlungsinformationen an CBP. Nutzer des ACE-Portals können Rückerstattungen über ACE-Berichte verfolgen.
Offene Fragen
Trotz der Fortschritte bleiben wichtige Fragen offen.
Erstens schließt die Entwicklung des CAPE-Systems nicht aus, dass das DOJ gegen die Entscheidung des Court of International Trade (CIT) Berufung einlegt.
Die Frist hierfür endet am 6. Juni 2026.
Selbst bei Nutzung des CAPE-Systems könnte CBP daher Maßnahmen zurückstellen, bis über eine Berufung entschieden ist.
Zweitens ist unklar, ob Importeure eine Klage beim CIT einreichen müssen, um Rückerstattungen über CAPE zu erhalten. Das DOJ hat in einer Anhörung erklärt, dass nur Kläger Anspruch auf Rückerstattung hätten. Unternehmen, die bereits Klage eingereicht haben, sind abgesichert, doch diese Frage bleibt offen.
Trotz der Fortschritte bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitplans, des Anwendungsbereichs und möglicher rechtlicher Entwicklungen.
Welche Auswirkungen hat das Supreme-Court-Urteil?
Am 20. Februar 2026 hat der Supreme Court der USA in der Entscheidung Learning Resources, Inc. v. Trump mit 6:3 Stimmen entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) dem Präsidenten nicht die Befugnis verleiht, weitreichende Einfuhrzölle zu erheben. Damit wurden viele der auf dieser Grundlage erhobenen Zölle als rechtswidrig und verfassungswidrig erklärt.
Infolge dieses Urteils ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung folgender Zölle weggefallen; diese werden seit dem 22. Februar 2026 vom US-Zoll nicht mehr erhoben:
- reziproke Zölle ab 2. April 2025
- Zölle gegenüber Kanada und Mexiko ab 1. Februar 2025
- sog. Fentanyl-Zölle gegenüber China ab 1. Februar 2025
- Zölle für den Import von Öl aus Venezuela ab 24. März 2025
- Zölle gegenüber Brasilien ab 30. Juli 2025
- Zölle auf russisches Öl ab 6. August 2025
Gleichzeitig entfällt durch diese Entscheidung auch die rechtliche Grundlage für die zwischen den USA und der EU getroffene IEEPA-Vereinbarung. Das bedeutet, dass die vereinbarten reziproken Zollsätze von 15 Prozent (auf EU-Waren) seit dem 20. Februar 2026 keine Anwendung mehr finden.
Um die weggefallenen Zölle zu ersetzen, hat die US-Regierung bereits neue Maßnahmen ergriffen: Ab dem 24. Februar 2026 wird – zusätzlich zu den bestehenden MFN-Zollsätzen und anderen Abgaben – ein neuer Zoll in Höhe von 10 Prozent auf Basis von Section 122 of the Trade Act of 1974 erhoben – vorerst bis zum 24. Juli 2026 vorgesehen. Auf sozialen Medien (zum Beispiel Truth Social) wurde sogar ein Section-122-Zollsatz von 15 Prozent verkündet; dieser ist jedoch noch nicht offiziell in den US-Registern veröffentlicht worden und gilt bislang nicht als offiziell bestätigt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.
Hier finden Sie die Produktauflistung nach US-Zolltarifnummern.
Hier finden Sie die Produktauflistung nach US-Zolltarifnummern.
Die sektoralen Zölle (unter anderem Eisen, Stahl, Kupfer, Holzprodukte) auf Basis von Section 232 bleiben weiterhin bestehen.
Aufhebung der De-Minimis-Regelung für Kleinsendungen (seit 29.08.2025)
Mit der Executive Order wurde angekündigt, dass die de-minimis Regelung für Kleinsendungen – Importe in die USA – bis zu 800 US-Dollar seit dem 29. August 2025 keine Anwendung mehr finden wird. Alle Kleinsendungen sind ab dem 29. August 2025 abgabenpflichtig.
Zunächst einmal wird zwischen dem Versand im Rahmen des Weltpostabkommens und anderen Versandarten unterschieden.
Bei Versandarten, die nicht im Rahmen des Weltpostabkommens abgewickelt werden, entstehen alle in Frage kommenden Einfuhrabgaben, inklusive IEEPA.
Beim Versand im Rahmen des Weltpostabkommens gibt es zwei Optionen zur Berechnung der Importabgaben:
- Ad-valorem-Zoll: Ein prozentualer Zollsatz basierend auf dem IEEPA-Tarif und dem Ursprungsland der Ware.
- Ein fester Betrag zwischen 80 USD und 200 USD pro Artikel, je nach IEEPA-Tarif und Ursprungsland. Diese Regelung gilt für sechs Monate ab dem 29. August 2025.
Zusätzlich entstehen Zollabfertigungsgebühren. Einzelheiten können aus der Zollpublikation eingesehen werden.
US-Hafengebühr für Schiffe mit China-Bezug (ausgesetzt bis 10. November 2026)
Seit dem 14. Oktober 2025 gelten in den USA neue Hafengebühren – unter anderem auch für Schiffe, die in chinesischen Werften gebaut wurden, selbst wenn sie von Unternehmen aus anderen Ländern betrieben werden.
Von den neuen Gebühren betroffen sind:
- Schiffe, die in China gebaut, von chinesischen Unternehmen betrieben oder im Besitz solcher Unternehmen sind,
- sowie im Ausland gebaute Fahrzeugtransporter (Vehicle Carrier).
Ausgenommen sind LNG-Tanker.
Gebühren ab dem 14. Oktober 2025
- Annex I: 50 US-Dollar (US$) pro Nettotonne für ankommende Schiffe, die im Besitz chinesischer Unternehmen sind oder von diesen betrieben werden
- Annex II: Der höhere Betrag aus 18 US$ pro Nettotonne oder 120 US$ pro entladene Container für in China gebaute Schiffe
- Annex III: 46 US$ pro Nettotonne für ankommende Schiffe, die als Fahrzeugtransporter oder Roll-on/Roll-off-Schiffe klassifiziert sind
Zahlungsmodalitäten
Die Gebühren sind vor der Einfahrt in den ersten US-Hafen zu entrichten – idealerweise mindestens drei Werktage im Voraus.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich über das Pay.gov-Portal, das die Gebühr automatisch berechnet und die Bestätigung direkt an das Vessel Entrance and Clearance System (VECS) übermittelt. Bei technischen Problemen kann der Zahlungsnachweis per E-Mail vorgelegt werden. Ohne Nachweis kann es zu Verzögerungen bei der Ladung oder Freigabe kommen.
Was können Unternehmen tun?
Nachfolgend erhalten Sie eine unverbindliche Aufstellung, was Unternehmen aufgrund der aktuellen Regelungen tun können/prüfen sollten:
- Betroffenheit prüfen: Die Unternehmen sollten ihre internationalen Verträge unter die Lupe nehmen, wie z.B. die richtige Auswahl der Incoterms-Klausel. Als Verkäufer/Exporteur kommt im Handel mit den USA die DDP-Klausel nicht in Frage! Bei DDP (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt) müsste der Exporteur alle Zölle und somit auch die Zusatzzölle tragen.
- Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert.
Es empfiehlt sich den FOB-Wert auf der Handelsrechnung anzugeben, damit nicht die Frachtkosten eine zusätzliche Zollbelastung aufbringen. - Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer.
Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind grundsätzlich international einheitlich. - Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
- Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind?
Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung? - Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Weitere Informationen
Einzelheiten zu den bestehenden Zöllen sind auf der Webseite des Weißen Hauses aufgeführt:
- Adjusting Imports of Steel into The United States – The White House
- Fact Sheet: President Donald J. Trump Restores Section 232 Tariffs – The White House
Die EU-Kommission stellt auf ihrer Webseite einen Fragen-Antworten-Katalog bereit:
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Düsseldorf.