Algerien: Einfuhrvorschriften

Das algerische Handelsministerium hat eine Reihe von neuen Einfuhrbestimmungen erlassen. Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen

Steuern

  • Einführung einer neuen Einfuhrsteuer in Höhe von einem Prozent. Inwieweit diese Regelung nur für Konsumgüter gilt, die in unverändertem Zustand in Algerien vertrieben werden, oder ob auch Investitionsgüter wie Anlagen und Maschinen betroffen sind, wird derzeit durch die AHK Algerien geprüft.
  • Erhöhung der Einfuhrzölle auf 30 Prozent beziehungsweise auf 60 Prozent für 32 verschiedene Produktgruppen. Betroffen sind unter anderem Mobiltelefone, Notebooks, Tablets sowie Kabel, Regelarmaturen, Fahrzeuganhänger, Karosserien aber auch bestimmte Lebensmittelzubereitungen.
  • Die Ausweitung der Verbrauchsteuerpflicht auf neue Produktgruppen.

Einfuhrverbote und Kontingente

  • Einfuhrverbote für 851 verschieden Produkte aus den Bereichen Lebensmittel, Kunststoff- und Holzprodukte, Konsumgüter, Hygieneartikel und andere. Eine Liste der insgesamt über 850 Produkte mit Warennummern (auf Französisch), die mit einem Einfuhrverbot belegt wurden, findet sich in einer Veröffentlichung des algerischen Handelsministeriums.
  • Einfuhrkontingente für bestimmte Warengruppen.

Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen für bestimmte Konsumgüter

  • Die betroffenen Waren können der Webseite des algerischen Handelsministeriums entnommen werden. Es empfiehlt sich, zusätzlich den Kunden vor Ort zu kontaktieren, weil die Regelung noch administrativen Anpassungen unterliegt. Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden, sind von der Maßnahme ausgenommen.
  • Die Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen müssen im Regelfall durch die IHK bescheinigt werden. Dies ist in der ursprünglich von Algerien vorgesehenen Form nicht möglich, weil die IHKs nicht selbst feststellen können, welche technischen Normen ein Produkt einhält. Deswegen wurde ein EU-einheitliches Muster mit abgestimmtem Wortlaut von Eurochambres, dem europäischen Kammerverband, publiziert. Dieses Muster sollte den Anforderungen aller Beteiligten gerecht werden.
  • Es gibt Muster in französischer (DOCX-Datei · 13 KB) bzw. englischer (DOCX-Datei · 24 KB) Sprache. Dieses Muster wird vom exportierenden Unternehmen ausgefüllt, auf neutralem Papier ausgedruckt und unterschrieben bei der IHK eingereicht.Betroffenen Exporteuren wird empfohlen, sich vorab bezüglich der Dokumente mit der IHK Südlicher Oberrhein in Verbindung zu setzen.

Ab 1. Juli 2026 nur noch Einfuhrlieferungen über die Incoterms® „FOB“ möglich

Nach der offiziellen Mitteilung der Algerischen Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF), wurde die vorübergehende Regelung hinsichtlich der Verwendung von Incoterms® inklusive Fracht (z. B. CFR, CPT etc.) bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
Das bedeutet, dass Maritime Incoterms® wie CFR, CPT usw. bis zu diesem Datum weiterhin dieser vorübergehenden Maßnahme unterliegen.
  1. FOB ist ein reiner See-Incoterm® und kann ausschließlich für Seefracht angewendet werden. Für Luftfrachtsendungen ist stattdessen der Incoterm® FCA (Free Carrier) zu verwenden, da dieser zur Gruppe der multimodalen Incoterms gehört.
  • Maritime Incoterms (nur Seefracht): FAS – FOB – CFR – CIF
  • Multimodale Incoterms (für Luft-, Straßen-, Schienen-, See- oder kombinierten Transport): EXW – FCA – CPT – CIP – DAP – DPU – DDP
Exporte nach Algerien können somit selbstverständlich weiterhin per Luftfracht erfolgen, unter Verwendung des sachlich korrekten Incoterms (z. B. FCA).
Für weitere Informationen steht die AHK Algerien zur Verfügung:
Herr Sofiane Ramdani
Bereichsleiter | Chef de division
Wirtschaft & Märkte | Économie & marchés
E-Mail-Kontakt
Tel : +213 561 47 82 65 | +213 561 680 145

Änderungen durch das Finanzgesetz 2026

  • Mit dem algerischen Finanzgesetz werden mehrere Einfuhrabgaben geändert. Die Anpassungen betreffen Fahrzeuge, Nahrungsmittel sowie Vorprodukte für Photovoltaik und Wasserstoff.
  • Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der GTAI